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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

888<br />

eingegangen bei der StA KA am 4. Mai 1996: „Zu verweisen ist hierbei insbesondere<br />

auf den (...) Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle Karlsruhe-Durlach<br />

vom 10. April 1997 (...), der Gr<strong>und</strong>lage der an diesem Tag erfolgten Besprechung<br />

mit Oberstaatsanwalt Zimmermann war <strong>und</strong> den Teilnehmern als ‚Tischvorlage‘<br />

zur Verfügung gestellt wurde <strong>und</strong> in dem unter I. 2. ausgeführt wird, dass im Zusammenhang<br />

mit den Ermittlungen wegen der im Mai 1996 bei der StA Karlsruhe<br />

eingegangenen anonymen Anzeige ,... unter bestimmten Umständen Kreditbetrug<br />

der eingeschalteten Refinanzierungsbanken <strong>und</strong> Leasingfirmen‘ in Betracht<br />

kommt“. Das Gericht kommt nach alldem zu dem Schluss, dass „... bei vernünftiger<br />

Bewertung des Akteninhalts nahe liegend oder doch jedenfalls nicht ausschließbar<br />

(erscheint), dass das objektiv pflichtwidrige Unterbleiben der Weiterleitung<br />

auf einer Fehleinschätzung der Bedeutung dieser Informationsquelle für die<br />

weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder aber (...) auf einem wie auch<br />

immer gearteten Versehen beruhte“ (vgl. Beschluss des LG KA, Az. 8 KLs 401 Js<br />

11529/03).<br />

Gegen diesen Beschluss des LG KA legte die StA MA sofortige Beschwerde ein,<br />

die vom OLG KA am 6. April 2004 als unbegründet verworfen wurde. Der<br />

1. Strafsenat des OLG KA schloss sich in seiner Entscheidungsbegründung der<br />

Auffassung der 8. Strafkammer des LG KA an. Die Entscheidung des LG KA ist<br />

somit rechtskräftig geworden.<br />

3. Gründe für die Verfahrensdauer<br />

Von den Verfahren gegen Finanzbeamte um Zusammenhang mit dem FlowTex-<br />

Betrugsskandal ist nur das Verfahren gegen einen Betriebsprüfer auch nach nunmehr<br />

4 ¾ Jahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Demgegenüber konnte<br />

das zu einer Anklage führende Strafverfahren gegen einen seinerzeitigen Sachgebietsleiter<br />

der Steuerfahndung beim Finanzamt KA-Durlach nach immerhin<br />

2 Jahren <strong>und</strong> 8 Monaten rechtskräftig mit einem Nichteröffnungsbeschluss abgeschlossen<br />

werden.<br />

Die Dauer der Ermittlungsverfahren gegen Finanzbeamte lässt sich mit den notwendigen<br />

umfangreichen Ermittlungen unter der Verfahrensherrschaft der StA<br />

Mannheim rechtfertigen (vgl. dazu auch den <strong>Bericht</strong> der StA MA an die GenStA<br />

KA v. 30. Juli 2001. zu den Ermittlungshandlungen noch zu Beginn der Verfahren<br />

in LO JM 410 E-27/00 Bd. IV). Erforderlich war die strafrechtliche Überprüfung<br />

einer <strong>von</strong> 1996 bis Anfang 2000 andauernden Konzernbetriebsprüfung <strong>und</strong> parallel<br />

verlaufender Steuerstrafverfahren unter Auswertung aller Akten der an jeweiligen<br />

Verfahren beteiligten Behörden sowie eine Prüfung des jeweiligen Kenntnisstandes<br />

der mit den FlowTex-Verfahren befassten Beamten zu strafrechtlich relevanten<br />

Sachverhalten. Ferner waren nicht nur Ermittlungen der Landespolizeidirektion,<br />

sondern auch der Steuerfahndung beim Finanzamt Freiburg-Land notwendig, um<br />

die seinerzeitigen Betriebsprüfungen bei der FlowTex-Gruppe bewerten zu können.<br />

Die Schwierigkeit <strong>und</strong> Komplexität der Ermittlungen lässt sich nicht zuletzt<br />

mit der Dauer des Zwischenverfahrens in dem Strafverfahren gegen den Betriebsprüfer<br />

belegen: Die öffentliche Klage wurde <strong>von</strong> der StA MA am 11. April 2003<br />

erhoben, eine Entscheidung des OLG KA über die Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

steht aber noch immer aus.<br />

Unabhängig da<strong>von</strong> war aufgr<strong>und</strong> in der Öffentlichkeit erhobener Vorwürfe der<br />

Befangenheit gegen den anfänglich sachbearbeitenden StA der StA MA ein weiterer<br />

Dezernatswechsel in den Verfahren gegen Finanzbeamte am 18. Dezember<br />

2001 notwendig (= ursprüngliche Dezernate: 600 <strong>und</strong> 622), der die Einarbeitung<br />

eines bislang mit den Verfahren nicht vorbefassten Dezernenten (Dezernat 401)<br />

außerhalb der Abteilung 6 der StA MA (= Wirtschaftsabteilung) erforderlich<br />

machte. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass bei der StA MA (Wirtschaftsabteilung)<br />

im Zusammenhang mit dem FlowTex-Betrugsverfahren anfangs über<br />

100 Ermittlungsverfahren anhängig waren, <strong>von</strong> denen die Haftsachen aufgr<strong>und</strong><br />

des Beschleunigungsgebots freilich vordringlich bearbeitet werden mussten.<br />

Kein unsachlicher Gr<strong>und</strong> für eine Verzögerung der Verfahren gegen Finanzbeamte<br />

war die Notwendigkeit der Beantragung <strong>und</strong> des Erlasses <strong>von</strong> Durchsuchungs<strong>und</strong><br />

Beschlagnahmebeschlüssen gem. § 103 StPO gegenüber dem Finanzamt<br />

Karlsruhe-Stadt, dem Finanzamt Ettlingen, dem Finanzamt Pforzheim <strong>und</strong> der<br />

OFD Karlsruhe insbesondere zur Erhebung <strong>von</strong> Personalunterlagen der beschul-

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