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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

OLG Karlsruhe seine Auffassung damit, dass nach vorläufiger Tatbewertung ein<br />

hinreichender Tatverdacht zu bejahen sei <strong>und</strong> die endgültige Bewertung der Beweisergebnisse<br />

der späteren Hauptverhandlung überlassen bleiben müsse. Der<br />

3. Strafsenat führt insoweit aus: „Die Sache bedarf (...) aus Gründen der Wahrheitsfindung<br />

der Klärung in einer (...) Hauptverhandlung. Mit den weit besseren<br />

Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung ist die Wirtschaftsstrafkammer<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer Sachnähe <strong>und</strong> besonderen Kompetenz berufen, in dieser bedeutsamen,<br />

komplexen Wirtschaftsstrafsache in Erfüllung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht<br />

alle Möglichkeiten zur Erforschung der Wahrheit bezüglich der<br />

dem Angeklagten zur Last liegenden Taten auszuschöpfen.“<br />

Ein Termin zur Hauptverhandlung wurde <strong>von</strong> der zuständigen 22. Großen Strafkammer<br />

des LG Mannheim noch nicht bestimmt.<br />

Unabhängig vom offenen Ausgang des Verfahrens gegen den angeschuldigten<br />

Betriebsprüfer sowie <strong>von</strong> Kritikpunkten an den Betriebsprüfungen <strong>und</strong> vor allem<br />

an der unzureichenden Zusammenarbeit mit der StA (siehe dazu den gesonderten<br />

<strong>Bericht</strong> zu A. II.) sind nachfolgende Gesichtspunkte im Hinblick auf einen anzunehmenden<br />

Willen des Angeschuldigten zur Förderung der Haupttat Betrug bzw.<br />

zur Strafvereitelung besonders problematisch:<br />

Am 25. April 1996 erfolgte im Rahmen der Betriebsprüfung durch den Angeklagten<br />

eine Erweiterung des bereits am 5. März 1996 anlässlich der Selbstanzeige v.<br />

5. Februar 1996 eingeleiteten Steuerstrafverfahrens gegen Angelika Neumann als<br />

Geschäftsführerin der KSK GmbH. Anlass waren bei der KSK GmbH aufgef<strong>und</strong>ene<br />

Rechnungen aus dem Jahr 1993 in Höhe <strong>von</strong> 15,9 Millionen DM brutto (enthaltene<br />

USt = über 2 Millionen DM), ausgestellt <strong>von</strong> der FlowTex Service GmbH<br />

& Co KG (Geschäftsführer: Dr. Kleiser) an die Leistungsempfängerin KSK<br />

GmbH, die bei der KSK GmbH zu Aufwandsbuchungen (= Betriebsausgaben) geführt<br />

haben sollen, ohne dass aber entsprechende Erlösbuchungen bei der Flow-<br />

Tex Service GmbH & Co KG feststellbar gewesen seien, da es sich nach Einlassungen<br />

<strong>von</strong> Verantwortlichen der FlowTex Service GmbH & Co KG bei den ausgestellten<br />

Rechnungen für angeblich erbrachte Leistungen lediglich um so genannte<br />

Pro-forma-Rechnungen gehandelt habe (vgl. zum Sachverhalt auch den<br />

BP-<strong>Bericht</strong> v. 19. Dezember 1997 über die Außenprüfung bei der FlowTex Service<br />

GmbH & Co KG mit dem sog. Rotbogen in LO LI-023). Eine Kopie des<br />

Vermerks über die Erweiterung des Steuerstrafverfahrens gegen Angelika Neumann<br />

nebst umfänglicher Sachverhaltsschilderung wurde an die Steuerfahndung<br />

sowie Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle beim Finanzamt KA-Durlach versandt, ferner<br />

erfolgte eine Unterrichtung der Bußgeld- <strong>und</strong> Strafsachenstelle beim FA Erfurt<br />

während einer Besprechung (vgl. dazu den Vermerk der BP beim Finanzamt<br />

KA-Stadt v. 25. April 1996 in LO L2-006 sowie den Vermerk der StA Mühlhausen<br />

v. 9. Mai 1996 in LO StA MA 401 Js 145/96, LO Nr. 001, Bl. 23). Der gesamte<br />

Vorgang findet sich darüber hinaus in den Steuerstrafakten der Bustra Erfurt<br />

sowie den Ermittlungsakten der StA Mühlhausen bzw. der StA Mannheim wieder<br />

(vgl. LO StA MA 401 Js 145/96, LO Nr. 001, Bl. 121 ff.). Sowohl Steuerfahndung<br />

<strong>und</strong> Bustra des Finanzamts Erfurt, als auch die StA Mühlhausen <strong>und</strong> StA<br />

Mannheim als Verfahrensherrin hätten in eigener Zuständigkeit prüfen müssen,<br />

ob zumindest noch gegen Dr. Klaus Kleiser als Verantwortlichen der FlowTex-<br />

Servicegesellschaft ebenfalls ein Steuerstrafverfahren hätte eingeleitet werden<br />

müssen. Der angeklagte Betriebsprüfer konnte am 25. April 1996 nicht voraussehen,<br />

dass dieser Sachverhalt pflichtwidrig weder <strong>von</strong> der StA Mühlhausen,<br />

noch <strong>von</strong> der StA MA als verantwortliche Strafverfolgungsorgane aufgegriffen<br />

wurde. Es hätten Angelika Neumann (als Beschuldigte) sowie Manfred Schmider<br />

<strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser (ggf. als Zeugen) auf jeden Fall zu diesem Sachverhalt<br />

förmlich vernommen werden müssen, gerade weil dieser Sachverhalt nicht <strong>von</strong><br />

der Selbstanzeige umfasst war. Angesichts des denkbaren Hinterziehungserfolges<br />

in Millionenhöhe wäre auch die Beantragung eines Haftbefehls jedenfalls gegen<br />

Angelika Neumann in Betracht gekommen.<br />

Weiterhin ist bemerkenswert, dass in dem <strong>Bericht</strong> v. 10. Juli 1997 des angeklagten<br />

Betriebsprüfers über die Außenprüfung bei der KSK GmbH für die Jahre 1991<br />

bis 1993 ein Hinweis für die nachfolgende Prüfung <strong>und</strong> den nachfolgenden Prüfer<br />

aufgeführt ist. Es heißt dort in dem gesonderten sog. Rotbogen (= Aktenvermerk<br />

über strafrechtliche – bußgeldrechtliche – Feststellungen als Anhang zum BP-<strong>Bericht</strong>)<br />

unter der Ziffer „C. Sonstige Hinweise (z. B. Hinweise für spätere Prüfun-<br />

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