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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

A. III. 4.<br />

Ob die Landesregierung, die Ministerien, die Strafverfolgungsbehörden,<br />

Steuerbehörden <strong>und</strong> sonstige Behörden des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Betriebsprüfungen, Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Steuerverfahren sowie<br />

sonstigem Verwaltungshandeln, in Zusammenhang mit den Personen<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider sowie deren Unternehmungen<br />

ihre Pflichten beachtet haben;<br />

Verhalten <strong>von</strong> Landesregierung <strong>und</strong> Landesbehörden im „FlowTex“-Verfahren<br />

seit Beginn der Betriebsprüfung bei der FlowTex-Gruppe im Oktober<br />

1999, insbesondere<br />

4. welche dienstaufsichtlichen Maßnahmen auf wessen Veranlassung in den<br />

Ermittlungsverfahren zum FlowTex-Komplex vorgenommen worden sind.<br />

I. Beigezogene Akten<br />

– Akten der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe BAD 4/02, MA 4/00, KA 11/00<br />

<strong>und</strong> Js 15/01<br />

– Akten des Justizministeriums <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 410 E 27/00<br />

Auf das Verzeichnis der beigezogenen Akten (Allgemeine Anlage 2) wird verwiesen.<br />

Ausweislich der dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten wurden keine<br />

Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht in Form <strong>von</strong> Rügen oder Mahnungen<br />

vorgenommen.<br />

Der Generalstaatsanwalt in Karlsruhe hat <strong>von</strong> dem ihm gemäß § 145 Gerichtsverfassungsgesetz<br />

(GVG) zustehenden Recht der Devolution <strong>und</strong> der Substitution<br />

Gebrauch gemacht. So hat er beispielsweise am 3. August 2001 die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim mit der Einleitung <strong>und</strong> Durchführung eines Ermittlungsverfahrens<br />

gegen Beamte der Steuerfahndung Karlsruhe-Durlach beauftragt.<br />

Von seinem Recht zur Übernahme hat der Generalstaatsanwalt beispielsweise in<br />

der Anzeigensache der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Sachbearbeiter<br />

der anonymen Anzeige vom 4. Mai 1996 Gebrauch gemacht. Das Verfahren<br />

wurde unter dem Aktenzeichen Js 15/01 bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

geführt.<br />

II. Regierungsbericht vom 31. Mai 2002<br />

Insoweit wird auf den <strong>Bericht</strong> des Justizministeriums, Seite 1029 (Allgemeine<br />

Anlage 1), verwiesen.<br />

III. Zeugenaussagen<br />

1. Günter Hertweck<br />

Generalstaatsanwalt a. D. Günter Hertweck führte auf die Frage, ob er <strong>von</strong> seinem<br />

Recht der Devolution oder Substitution Gebrauch gemacht habe, aus, dass gegen<br />

die ermittelnden Staatsanwälte, zunächst gegen den Leiter der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim, Dr. Kühner, den Abteilungsleiter, Oberstaatsanwalt Jobski, <strong>und</strong> den<br />

sachbearbeitenden Staatsanwalt, Dr. Hofmann, Strafanzeigen eingegangen seien,<br />

für deren Bearbeitung normalerweise die Staatsanwaltschaft Mannheim zuständig<br />

gewesen wäre; in diesem Fall habe er entschieden, diese Verfahren bei sich im<br />

Hause zu führen <strong>und</strong> habe <strong>von</strong> seiner Devolutivbefugnis Gebrauch gemacht. Es<br />

habe dann weitere Anzeigen gegen Oberstaatsanwalt Zimmermann, Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe, gegen die Richterin am Landgericht Krenz, die früher als Staatsanwältin<br />

in Mannheim tätig gewesen sei <strong>und</strong> gegen Oberstaatsanwalt Arnold,<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim, gegeben. Auch diese Verfahren seien auf seine<br />

Weisung durch die Generalstaatsanwaltschaft bearbeitet worden.<br />

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