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Die Welt als Wille und Vorstellung

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64138 Schopenhauer: <strong>Die</strong> <strong>Welt</strong> <strong>als</strong> <strong>Wille</strong> <strong>und</strong> <strong>Vorstellung</strong> 1063<br />

durchsetzen läßt, ist Recht: oder das Kann ist ethisch<br />

zu verstehn, <strong>und</strong> wir sind wieder auf dem Gebiet der<br />

Ethik. Bei Kant schwebt folglich der Begriff des<br />

Rechts zwischen Himmel <strong>und</strong> Erde, <strong>und</strong> hat keinen<br />

Boden, auf dem er fußen kann: bei mir gehört er in<br />

die Ethik. Zweitens ist seine Bestimmung des Begriffs<br />

Recht ganz negativ <strong>und</strong> dadurch ungenügend111:<br />

»Recht ist das, was sich mit dem Zusammenbestehn<br />

der Freiheiten der Individuen neben einander nach<br />

einem allgemeinen Gesetze verträgt.« – Freiheit (hier<br />

die empirische, d. i. physische, nicht die moralische<br />

des <strong>Wille</strong>ns) bedeutet das Nichtgehindertseyn, ist <strong>als</strong>o<br />

eine bloße Negation: ganz die selbe Bedeutung hat<br />

das Zusammenbestehn wieder: wir bleiben <strong>als</strong>o bei<br />

lauter Negationen <strong>und</strong> erhalten keinen positiven Begriff,<br />

ja erfahren gar nicht, wovon eigentlich die Rede<br />

ist, wenn wir es nicht schon anderweitig wissen. – In<br />

der Ausführung entwickeln sich nachher die verkehrtesten<br />

Ansichten, wie die, daß es im natürlichen Zustande,<br />

d.h. außer dem Staat, gar kein Recht auf Eigenthum<br />

gebe, welches eigentlich heißt, daß alles<br />

Recht positiv sei, <strong>und</strong> wodurch das Naturrecht auf das<br />

positive gestützt wird, statt daß der Fall umgekehrt<br />

seyn sollte; ferner die Begründung der rechtlichen Erwerbung<br />

durch Besitzergreifung; die ethische Verpflichtung<br />

zur Errichtung der bürgerlichen Verfassung;<br />

der Gr<strong>und</strong> des Strafrechts u.s.w., welches alles<br />

Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie

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