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Die Welt als Wille und Vorstellung

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63762 Schopenhauer: <strong>Die</strong> <strong>Welt</strong> <strong>als</strong> <strong>Wille</strong> <strong>und</strong> <strong>Vorstellung</strong> 687<br />

einem andern Leibe objektivirten <strong>Wille</strong>n dienen zu<br />

lassen. Denn nur so bricht der Ausüber des Unrechts,<br />

durch Angriff, nicht des fremden Leibes, sondern<br />

einer leblosen, von diesem ganz verschiedenen Sache,<br />

doch in die Sphäre der fremden <strong>Wille</strong>nsbejahung ein,<br />

indem mit dieser Sache die Kräfte, die Arbeit des<br />

fremden Leibes gleichsam verwachsen <strong>und</strong> identificirt<br />

sind. Hieraus folgt, daß sich alles ächte, d.h. moralische<br />

Eigenthumsrecht ursprünglich einzig <strong>und</strong> allein<br />

auf Bearbeitung gründet; wie man dies auch vor Kant<br />

ziemlich allgemein annahm, ja, wie es das älteste aller<br />

Gesetzbücher deutlich <strong>und</strong> schön aussagt: »Weise,<br />

welche die Vorzeit kennen, erklären, daß ein bebautes<br />

Feld Dessen Eigenthum ist, welcher das Holz ausrottete,<br />

es reinigte <strong>und</strong> pflügte; wie eine Antilope dem<br />

ersten Jäger gehört, welcher sie tödtlich verw<strong>und</strong>ete.«<br />

– Gesetze des Menü, IX, 44. – Nur aus Kants Altersschwäche<br />

ist mir seine ganze Rechtslehre, <strong>als</strong> eine<br />

sonderbare Verflechtung einander herbeiziehender Irrthümer,<br />

<strong>und</strong> auch dieses erklärlich, daß er das Eigenthumsrecht<br />

durch erste Besitzergreifung begründen<br />

will. Denn wie sollte doch die bloße Erklärung meines<br />

<strong>Wille</strong>ns, Andere vom Gebrauch einer Sache auszuschließen,<br />

sofort auch selbst ein Recht hiezu<br />

geben? Offenbar bedarf sie selbst erst eines Rechtsgr<strong>und</strong>es;<br />

statt daß Kant annimmt, sie sei einer. Und<br />

wie sollte doch Derjenige an sich, d.h. moralisch, un-<br />

Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie

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