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Die Welt als Wille und Vorstellung

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63786 Schopenhauer: <strong>Die</strong> <strong>Welt</strong> <strong>als</strong> <strong>Wille</strong> <strong>und</strong> <strong>Vorstellung</strong> 711<br />

recht gäbe. Unserer obigen Ableitung zufolge giebt es<br />

auch im Naturzustande Eigenthum, mit vollkommenem<br />

natürlichen, d.h. moralischen Rechte, welches<br />

ohne Unrecht nicht verletzt, aber ohne Unrecht auf<br />

das äußerste vertheidigt werden kann. Hingegen ist<br />

gewiß, daß es außer dem Staate kein Strafrecht giebt.<br />

Alles Recht zu strafen ist allein durch das positive<br />

Gesetz begründet, welches vor dem Vergehn diesem<br />

eine Strafe bestimmt hat, deren Androhung, <strong>als</strong> Gegenmotiv,<br />

alle etwanigen Motive zu jenem Vergehn<br />

überwiegen sollte. <strong>Die</strong>ses positive Gesetz ist anzusehn<br />

<strong>als</strong> von allen Bürgern des Staats sanktionirt <strong>und</strong><br />

anerkannt. Es gründet sich <strong>als</strong>o auf einen gemeinsamen<br />

Vertrag, zu dessen Erfüllung unter allen Umständen,<br />

<strong>als</strong>o zur Vollziehung der Strafe auf der einen <strong>und</strong><br />

zur Duldung derselben von der andern Seite, die Glieder<br />

des Staats verpflichtet sind: daher ist die Duldung<br />

mit Recht erzwingbar. Folglich ist der unmittelbare<br />

Zweck der Strafe im einzelnen Fall Erfüllung des Gesetzes<br />

<strong>als</strong> eines Vertrages. Der einzige Zweck des<br />

Gesetzes aber ist Abschreckung von Beeinträchtigung<br />

fremder Rechte: denn damit Jeder vor Unrechtleiden<br />

geschützt sei, hat man sich zum Staat vereinigt, dem<br />

Unrechtthun entsagt <strong>und</strong> die Lasten der Erhaltung des<br />

Staats auf sich genommen. Das Gesetz <strong>als</strong>o <strong>und</strong> die<br />

Vollziehung desselben, die Strafe, sind wesentlich auf<br />

die Zukunft gerichtet, nicht auf die Vergangenheit.<br />

Digitale Bibliothek Band 2: Philosophie

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