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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sehene Gehölzpflanzung ließen sich jedenfalls Belange der Drainagen berücksichtigen<br />

und diese funktionstüchtig gehalten werden. Bzgl. der Gesamtübernahme<br />

des oben bezeichneten Teils von Flurstück 96 erklärt der Vorhabensträger,<br />

er könne prüfen, ob diese Fläche im Zuge der landschaftspflegerischen<br />

Begleitplanung z.B. als Obstbaumwiese verwertet werden könne.<br />

Die Einwender erkundigen sich nach der späteren Pflege der Pflanzungen; sie<br />

befürchten eine Verwilderung nach Ablauf der 3jährigen Aufwuchspflege.<br />

Der Vorhabensträger erläutert hierzu, es ergäben sich grds. zwei Möglichkeiten:<br />

Die Einwender könnten die Flächen an den Vorhabensträger veräußern. Damit<br />

geht das Eigentum über und nach der Aufwuchspflege sei die Bundesanstalt für<br />

Immobilienaufgaben für die Pflege zuständig. Oder aber die Einwender entscheiden<br />

sich, die Flächen im Eigentum zu behalten. Dann aber seien sie zur<br />

Pflege verpflichtet, wofür eine einmalige Entschädigung geleistet werde.<br />

Mit beiden Optionen können sich die Einwender im Termin nicht einverstanden<br />

erklären. Der Verhandlungsleiter erläutert, eine Entscheidung müsse seitens<br />

der Einwender auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Den Einwendungen der Einwender zu 1. und 2. ist damit im vollen Umfang<br />

entsprochen worden.<br />

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