07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Soweit in der Einwendung Bezug auf die im eingestellten Planfeststellungsverfahren<br />

zu diesem Abschnitt erhobenen Einwendungen genommen wird und<br />

einzelne Aspekte der damaligen Schriftsätze als nach wie vor gültig bezeichnet<br />

werden, bleiben die Einwendungen aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Wenn die Einwender insoweit auf eine Beeinträchtigung des forstwirtschaftlichen<br />

Betriebszweiges in Folge einiger im Umfeld der Anschlussstelle Schnatweg<br />

vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen abheben, so ist die<br />

Anschlussstelle mit allen daraus resultierenden landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

Gegenstand des Planfeststellungsabschnitts 6 und werden in den Unterlagen<br />

für das vorliegende Verfahren nur noch nachrichtlich erwähnt.<br />

Gleiches gilt auch für die Frage der Wassergewinnung in der Patthorst und den<br />

damit verbundenen Pachteinnahmen der Einwender. Die Belange des Wasserschutzgebietes<br />

Patthorst der Gemeindewerke Steinhagen wurden bereits im<br />

vorhergehenden Abschnitt 6 bei der Planfeststellung berücksichtigt. Die Nebenbestimmungen<br />

A 3.5.13 und 7.3.4 stellen zudem sicher, dass die in Abschnitt<br />

6 festgelegten besonderen Schutzvorkehrungen soweit erforderlich auf<br />

Abschnitt 7.1 ausgedehnt werden.<br />

Die Einwender machen eine Wertminderung ihres Eigenjagdbezirks geltend.<br />

Die A 33 wirke sich auf eine Fläche von ca. 200 ha negativ aus.<br />

Die Wertminderung des Jagdausübungsrechts an den für die Jagdsausübung<br />

verbliebenen Flächen gehört als unmittelbare Folge der Entziehung bzw. der<br />

Abtretung des Grundeigentums an der Trasse (hier: der A 33) zu den nach<br />

Enteignungsgrundsätzen zu entschädigenden Vermögensnachteilen (BGH,<br />

Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist<br />

also <strong>–</strong> wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme<br />

von Teilflächen des Grundeigentums (..) aus dem Jagdbezirk <strong>–</strong><br />

auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend<br />

gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden<br />

ist (BGH, Urteil vom 20.01.2000, III ZR 110/99).<br />

Einer Entscheidung im Panfeststellungsverfahren bedarf es mithin hinsichtlich<br />

dieses Aspektes nicht.<br />

Hinsichtlich des Pferdepensionsbetriebes machen die Einwender geltend, die<br />

Nachfrage nach Pferdeboxen begründe sich maßgeblich darauf, das in ihrem<br />

Eigentum befindliche Gebiet des Patthorster Forstes zu Erholungszwecken<br />

bereiten zu dürfen. In unmittelbarer Nähe der A 33 jedoch sei die Erholungseignung<br />

stark eingeschränkt. Es sei mit wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

838

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!