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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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verbreitet ist. Damit treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insge-<br />

samt nicht ein.<br />

Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />

besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />

fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />

tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />

sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />

wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />

5.08, juris Rn. 143).<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

die Schleiereule festgelegten Maßnahmen des Anbringens von insgesamt 4<br />

neuen Nisthilfen auf geeigneten Höfen bzw. in Scheunen im Bereich südwest-<br />

lich der A 33-Trasse im Raum Künsebeck bzw. im weiteren Umfeld der Vor-<br />

kommen bei Holtfeld bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im<br />

Rahmen eines Risikomanagements für die Schleiereule ein umfassendes Moni-<br />

toring festgelegt. Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der Über-<br />

schrift „Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereu-<br />

le“ ausgeführt.<br />

Schwalben:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses ausgeführt, liegen von den<br />

beiden im Gebiet nachgewiesenen Schwalbenarten Mehlschwalbe und Rauch-<br />

schwalbe großräumig, überwiegend außerhalb des Fauna-<br />

Untersuchungsgebietes von 2004 verschiedene Nachweise vor. Die Vorkom-<br />

men innerhalb dieses Untersuchungsgebietes in 2010 entsprechen fast voll-<br />

ständig den Befunden aus 2004. Dabei ist die Rauchschwalbe insgesamt auf<br />

Höfen im Gebiet weit verbreitet, während die Mehlschwalbe, wie bereits 2004<br />

festgestellt, nur weit abseits der Trasse in geschlosseneren Siedlungsbereichen<br />

auftritt.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen hier aber zu Recht davon aus, dass<br />

Brutplätze weder der Rauchschwalbe noch der Mehlschwalbe beansprucht<br />

werden. Da auch weitergehende Beeinträchtigungen nicht erkennbar sind, grei-<br />

fen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht ein.<br />

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