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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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lisierung der Bestandsaufnahme beauftragt. Dabei wurden zur Aktualisierung<br />

und Überprüfung der Fledermausdaten in 2010 zusätzliche Fledermausdaten<br />

an allen relevanten Abschnitten der Trasse, auch im hier maßgeblichen FFH-<br />

Gebiet Tatenhauser Wald, erhoben. Die entsprechende Untersuchung des Bü-<br />

ros FÖA Landschaftsplanung datiert vom 13.01.2011 („Gutachterliche Stellung-<br />

nahme: Hinweise zum planerischen Umgang mit artenschutzrechtlich zu bewäl-<br />

tigenden Ergebnissen der Fledermaus-Kartierung Sommer 2010“, FÖA Land-<br />

schaftsplanung).<br />

Hinsichtlich Methodik und Durchführung dieser Nachkartierung und deren Er-<br />

gebnisse wird auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ver-<br />

wiesen.<br />

Mit diesem Untersuchungsrahmen und diesem Untersuchungsumfang, im Be-<br />

sonderen durch die Nachkartierungen in 2010, ist der Vorhabenträger den fach-<br />

lichen Anforderungen gerecht geworden.<br />

In Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses bin ich ausführlich auf Methodik und Um-<br />

fang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme eingegangen. Dabei habe<br />

ich auch die zuvor genannten Arten des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald in die<br />

Prüfung einbezogen und damit auch die habitatschutzrechtliche Bestandsauf-<br />

nahmen einer Bewertung unterzogen. Insoweit sind in Kapitel B 6.3.1 dieses<br />

Beschlusses auch der Untersuchungsumfang und die systematischen Erfas-<br />

sungen in den beiden FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu jeder einzelnen Art<br />

dargelegt und von mir geprüft. Damit ist an dieser Stelle auf die Ausführungen<br />

in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses zu verweisen und festzuhalten, dass die<br />

habitatschutzrechtliche Bestandserfassung sowohl hinsichtlich des methodi-<br />

schen Ansatzes, der angewandten Bewertungsmethode als auch bezüglich der<br />

Durchführung keine Fehler erkennen lässt.<br />

6.4.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />

Gegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1<br />

BNatSchG die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des FFH-<br />

Gebiets, weshalb zunächst der sachgerechten Ermittlung und Abgrenzung der<br />

Erhaltungsziele und der hierfür maßgeblichen Bestandteile entscheidende Be-<br />

deutung zukommt.<br />

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