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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem auch von den Verbänden in Bezug<br />

genommenen Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 77, klargestellt:<br />

„Bei den Arten sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandene Arten zum Gegens-<br />

tand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach<br />

Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie als<br />

Bestandteile der geschätzten Lebensraumtypen „die darin vorkommenden cha-<br />

rakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Das Gemeinschaftsrecht<br />

hindert das Land Sachsen-Anhalt insoweit nicht, in der Gebietsmeldung auch<br />

die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelarten als<br />

Erhaltungsziel zu definieren, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebie-<br />

tes (..). Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht ge-<br />

nannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel eines Gebiets darstellen.“<br />

(so auch BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris Rn. 72)<br />

Soweit die Verbände an dieser Stelle das Zitat fortführen („Damit sind die<br />

„maßgeblichen“ Bestandteile des Gebiets allerdings nicht abschließend um-<br />

schrieben“), ergänzt das Bundesverwaltungsgericht lediglich, im Einzelfall könn-<br />

ten ökologische Wirkungsgefüge Anlass geben, auch sonstige Gebietsbestand-<br />

teile als maßgeblich für den günstigen Erhaltungszustand einzustufen. Als Bei-<br />

spiel führt das Gericht insofern Rand- und Pufferzonen als unentbehrliche Nah-<br />

rungsgrundlage der dem Gebietsschutz unterfallenden Arten an. Eine Auswei-<br />

tung der zu berücksichtigenden Arten über den Standard-Datenbogen hinaus<br />

war damit jedoch ersichtlich nicht intendiert.<br />

Die Verbände berufen sich darauf, das FFH-Handbuch des Bundesamtes für<br />

Naturschutz benenne aus beiden Artengruppen mehrere Arten als für die im<br />

FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen charakteristische Arten. Ihnen ist<br />

jedoch insoweit entgegen zu halten, dass nicht alle in einem durch das Vorha-<br />

ben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten spe-<br />

ziell untersucht werden müssen, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit<br />

über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird<br />

(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 55).<br />

Diesbezüglich aber stimmt die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger in<br />

den Ausführungen seiner Gegenäußerung zur Einwendung der Verbände vom<br />

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