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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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einen Wirtschaftsweg herzustellen. Er verweist auf die große Inanspruchnahme<br />

seiner Grundflächen, die ihm durch die Planung zugemutet werde. Hierfür erwarte<br />

er entsprechende Zugeständnisse in Gestalt dieser Wegeverbindung.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, für ihn stelle die Überführung des Illenbruchs<br />

nach wie vor die sinnvollste Lösung dar. Abgesehen davon, dass es sich um<br />

die technisch am wenigsten aufwendige Lösung handele und einen geringeren<br />

Landverbrauch bewirke, bedeute die Überführung der Casumer Straße einen<br />

Eingriff in einen naturschutzfachlich wertvollen Bereich, weshalb diese Lösung<br />

von den Landschaftsbehörden abgelehnt werde. Zu lösen sei das Problem<br />

einer Verbindung zwischen den beiden Straßen südlich der A 33. Der hierfür<br />

zunächst vorgesehene Weg bei der Hofstelle Illenbruch 3 habe sich als Privatweg<br />

herausgestellt, dessen Nutzung der Eigentümer ablehne. Der Vorhabensträger<br />

verfolge daher die Planung, etwa 600 m südlich der A 33 einen vorhandenen<br />

Grasweg auszubauen und bis zum Illenbruch zu verlängern.<br />

Der vom Einwender geforderte Weg gegenüber seiner Hofstelle ersetze nicht<br />

alle notwendigen Verbindungen und bedeute namentlich für einen Anlieger<br />

erhebliche Umwege. Als einzige Verbindung komme dieser Weg daher nicht in<br />

Betracht und übersteige im Übrigen als zweite Wegeverbindung die Ersatzpflicht<br />

aus Anlass des Baus der A 33.<br />

Der Vorhabensträger führt weiter aus, er habe diese Planung der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

vorgestellt. Wenn von dort keine eindeutig bessere Lösung vorgeschlagen<br />

werde, bleibe er bei dieser Planung. Auf das Argument des Einwenders,<br />

diese Planung finde nicht die Zustimmung aller Anlieger, erwidert der<br />

Vorhabensträger, eine mit allen Beteiligten einvernehmliche Lösung sei in dieser<br />

Frage nicht zu erzielen.<br />

Auf die Frage des Verfahrensbevollmächtigten, welcher Art die ökologische<br />

Ausschlussfläche sei, die im Falle der Überführung der Casumer Straße beeinträchtigt<br />

werde, führt der Vorhabensträger aus, es handele sich um eine Nasswiese,<br />

die bereits im Gebietsentwicklungsplan als schützenswert ausgewiesen<br />

sei.<br />

Existenz, Entschädigung, Flurbereinigung<br />

Der Verhandlungsleiter führt zunächst aus, das Existenzgutachten komme zu<br />

dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Existenzgefährdung ausgeschlossen sei.<br />

z.B. eine Existenzgefährdung auszuschließen oder sonstige straßenbaubedingt<br />

unzumutbare Beeinträchtigungen auszugleichen ist er hingegen nicht.<br />

Im Deckblattverfahren fordert der Einwender, den vorgesehenen Verbindungsweg<br />

in einer solchen befestigten Breite auszubauen, dass er auch mit LKW<br />

genutzt werden kann.<br />

Der Einwendung wird mit der vorgesehenen Fahrbahnbreite von 3,00 m zzgl.<br />

beidseitigem Bankett in einer Breite von jeweils 1,25 m entsprochen. Der Weg<br />

erhält damit eine Kronenbreite von 5,50 m, was nach den „Richtlinien für den<br />

ländlichen Wegebau“, Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für<br />

Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. den Anforderungen an einen Wirtschaftsweg<br />

auch mit häufigerem Begegnungsverkehr entspricht. Nach Bild 3.4<br />

der Richtlinien ist sogar der Begegnungsverkehr zweier LKW mit verminderter<br />

Geschwindigkeit möglich.<br />

Es ist also nichts dafür ersichtlich, dass der Weg einer Benutzung durch LKW<br />

nicht entspräche.<br />

Das Existenzgefährdungsgutachten wurde im Lichte der Veränderungen des<br />

Deckblattes I überarbeitet. Im Weiteren hat der Gutachter auch die Angaben<br />

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