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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.45<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das Flurstück 120 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird von der Trasse<br />

der A 33 einschließlich der beiderseits vorgesehenen Schutzeinrichtungen<br />

durchschnitten (4.460 m 2 ). Die nördlich verbleibende Teilfläche soll für eine<br />

landschaftspflegerische Maßnahme (Aufforstung) in Anspruch genommen werden<br />

(4.360 m 2 ).<br />

Gleiches gilt für einen Streifen beiderseits des Loddenbachs (Flurstück 101 in<br />

der Flur 4 der Gemarkung Hesseln, ebenfalls im Eigentum des Einwenders),<br />

auf dem durch einen Gewässerrandstreifen und die Anlage von Ufergehölzen<br />

eine naturnahe Umgestaltung des Loddenbaches erreicht werden soll (1.150<br />

m 2 ). Das Flurstück 101 soll komplett erworben werden. Darüber hinaus soll das<br />

Flurstück 120 im Umfang von 9.050 m 2 vorübergehend als Bodenlagerfläche<br />

beansprucht werden.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, die landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen seien unverzichtbar. Die Gestaltung des<br />

Loddenbaches diene der Aufwertung eines wichtigen Flugweges für Fledermäuse.<br />

Die Aufforstung wiederum solle eine Habitatverbesserung für Fledermäuse<br />

erbringen. Beides seien Artenschutzmaßnahmen.<br />

Der Einwender äußert, am Eigentum des Flurstücks 101 nach Realisierung der<br />

Planung kein Interesse mehr zu haben. Er stimme daher dem Erwerb durch<br />

den Vorhabensträger zu.<br />

Flurstück 120 jedoch sei die größte zusammenhängende Hofesfläche, weshalb<br />

er die Zerschneidung durch die Trasse der A 33 als hoch problematisch einstuft.<br />

Er sehe die Notwendigkeit der Autobahn und stimme auch der Überplanung<br />

der für ihn nicht mehr sinnvoll nutzbaren nördlichen Restfläche zu, sei<br />

aber auf eine entsprechend große Fläche angewiesen. Er fordere daher Ersatzland,<br />

Geld sei aus steuerlichen Gründen uninteressant. Für die entstehenden<br />

Umwege, um die südlich verbleibende Fläche zu erreichen, fordere er eine<br />

Der Umfang, in dem Grundeigentum des Einwenders in Anspruch genommen<br />

wird, ist auch mit den Deckblättern I und II unverändert geblieben und entspricht<br />

der Darstellung im Erörterungstermin.<br />

Der Einwender hat in der Erörterung zugestimmt, das Flurstück 101 in Gänze<br />

an den Vorhabenträger abzugeben. Auch stimmt er der Landabgabe für die<br />

Trasse der A 33 zu und erklärt sich auch mit der Abgabe der nördlich der A 33<br />

verbleibenden Restfläche des Flurstücks 120 grundsätzlich einverstanden.<br />

Insofern ist für eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />

die Erledigung eingetreten. Im Übrigen werden die Einwendungen zurückgewiesen.<br />

Soweit landschaftspflegerische Maßnahmen auf Grundflächen des Einwenders<br />

vorgesehen sind, handelt es sich ausschließlich um Artenschutzmaßnahmen<br />

zugunsten verschiedener Fledermausarten. Diese Maßnahmen sind örtlich<br />

gebunden; nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Teil B, Fledermäuse,<br />

liegen im Bereich der Holtfelder Straße nördlich der A 33 bedeutende Jagdhabitate,<br />

der Loddenbach ist darüber hinaus ein wichtiger Flugweg zur Vernetzung<br />

von Teilhabitaten der Fledermauspopulation. Hier Leitstrukturen entlang des<br />

Bachlaufs vorzusehen und durch geeignete Habitatstrukturen für eine Verbesserung<br />

der Habitateignung des Raumes zu sorgen, ist insofern sinnvoll und<br />

räumlich nicht verschiebbar.<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

des Einwenders nicht ausschlaggebend, er kann daher diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

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