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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Lärmschutz zurückgewiesen werden. So muss auch dem Antrag von An-<br />

wohnern aus der Siedlung am Lönsweg, die dortigen Lärmschutzanlagen zu<br />

erhöhen (Seite 161 des Wortprotokolls der Generalerörterung) der Erfolg<br />

versagt werden. In Bezug auf den Lönsweg ist auch auf Folgendes hinzu-<br />

weisen: In dem Protokoll über die Einzelerörterung der Stadt Halle und des<br />

Kreises Gütersloh vom 12. November 2008 im Anhörungsverfahren zum<br />

Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1, ist zu den Ausführungen<br />

des Kreises Gütersloh zum Thema Einstufung des Gebietes Lönsweg nie-<br />

dergelegt: „Für den Bereich Lönsweg sei er (Kreis Gütersloh) in seiner<br />

schriftlichen Stellungnahme demgegenüber von einem Außenwohnsied-<br />

lungsbereich ausgegangen und bestätigt auf den Hinweis des Vorhabens-<br />

trägers, dass in der Vergangenheit Baugenehmigungen mit dieser Einstu-<br />

fung erteilt worden seien. Der Kreis Gütersloh wird die Einstufung dieses<br />

Quartiers nochmals überprüfen“. Für die Bestimmung des korrekten Lärm-<br />

schutzanspruchs kommt es maßgeblich auf die bauplanungsrechtliche Ein-<br />

ordnung des Gebietes an, in dem sich die Schutzobjekte befinden. Aus-<br />

gangspunkt der Betrachtung ist dafür § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV.<br />

Darin heißt es: „Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für An-<br />

lagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen<br />

bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Ab-<br />

satz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.“<br />

Ergänzend bestimmt Nr. 10.2 Absatz 5 der VLärmSchR 1997: „Im Außenbe-<br />

reich (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 35 BauGB) kommen Lärmschutzmaßnahmen nur<br />

für genehmigte oder zulässig vorhandene bauliche Anlagen in Betracht. Sie<br />

sind der Schutzkategorie 1, 3 oder 4 zuzuordnen. Daraus folgt, dass Wohn-<br />

bebauung im Außenbereich wie Misch-, Dorf- und Kerngebiete zu schützen<br />

ist. Die IGW für Wohngebiete können nicht herangezogen werden. Zur Ein-<br />

ordnung der Bebauung im Außenbereich ist bei der Bestimmung der<br />

Schutzbedürftigkeit auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.“ Vor diesem<br />

Hintergrund ist deshalb eine exakte Feststellung unentbehrlich, ob es sich<br />

dem Siedlungsgebiet Lönsweg um eine Lage im unbeplanten Innenbereich<br />

oder um eine Außenbereichslage handelt. Als Planfeststellungsbehörde ha-<br />

be ich insoweit zu dieser Frage das fachliche Votum der zuständigen Bau-<br />

aufsichtbehörde beim Kreis Gütersloh eingeholt. Der Kreis Gütersloh hat<br />

hierzu am 07.07.2010 schriftlich ausgeführt: „Auch wenn es sich hier (Sied-<br />

lung Lönsweg) um einen ersten Siedlungsansatz von einem gewissen Ge-<br />

wicht handelt, müssen Bauvorhaben in diesem Bereich nach § 35 BauGB<br />

über das Bauen im Außenbereich beurteilt werden. Für eine Einstufung als<br />

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