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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Mehrbelastungen der B 68 nicht zu bewältigen wären oder großräumige Verla-<br />

gerungen nicht hinreichend erfasst würden und deshalb eine noch höhere<br />

Mehrbelastung zu erwarten wäre, sind nicht substantiiert dargelegt worden“ (Ur-<br />

teil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 113).<br />

Da mit dem Abschnitt 7.1 der Lückenschluss der A 33 zwischen Bielefeld und<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> seine Verwirklichung findet, stellt sich zweifelsohne auch nicht<br />

die Frage, ob den anderen Abschnitten unüberwindbare Hindernisse entgegen-<br />

stehen.<br />

Grundsätzlich muss die zulässige Teilplanung das Gesamtvorhaben im Blick<br />

haben. Sie ist nicht zulässig, wenn von der Gesamtplanung ausgelöste Proble-<br />

me voraussichtlich unbewältigt bleiben (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9<br />

A 27.06, juris Rn. 43). Beide vorherigen Abschnitte sind aber bereits bestands-<br />

kräftig. Die Frage möglicher rechtlicher Hindernisse wurde vom Oberverwal-<br />

tungsgericht NRW bezüglich des Abschnittes 5 B und vom Bundesverwaltungs-<br />

gericht in Bezug auf Abschnitt 6 thematisiert und entschieden. Das Oberverwal-<br />

tungsgericht NRW hat bei seiner Entscheidung zu dem ersten Abschnitt des<br />

Lückenschlusses noch einen Ausblick auf die Folgeabschnitte 6 und 7.1 gege-<br />

ben und ausgeführt: „Seine Umsetzung sieht sich nicht vor objektiv unüber-<br />

windbare Hindernisse gestellt. Der planfestgestellte Abschnitt besitzt auch eine<br />

eigenständige Verkehrsbedeutung. Zur näheren Begründung verweist der Se-<br />

nat auf die diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S.<br />

203 ff.), die durch die umfangreichen Angriffe der Antragsteller nicht erschüttert<br />

werden“ (OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, 11 B 916/06.AK, juris Rn.<br />

99).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bei Abschnitt 6 dann seinen Fokus auf den<br />

jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 zu richten und in diesem Zusammenhang<br />

ausgeführt: „Nach diesem Maßstab ist nicht substantiiert dargetan, dass dem<br />

Gesamtvorhaben der A 33 im nördlichen Nachbarabschnitt 7.1 mit Blick auf das<br />

durch die Weiterführung der Trasse betroffene FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald"<br />

ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Planungshindernis entgegensteht.<br />

In den hierzu von Klägerseite vorgelegten Gutachten werden insoweit lediglich<br />

mögliche Beeinträchtigungen des genannten FFH-Gebiets dargestellt, geplante<br />

Schutzmaßnahmen bemängelt und Ermittlungsdefizite beklagt. Dem Vortrag der<br />

Kläger ist aber nicht zu entnehmen, dass die befürchtete Beeinträchtigung des<br />

FFH-Gebiets nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen unter die Erheblich-<br />

keitsschwelle gedrückt und das Vorhaben auch nicht im Rahmen der Abwei-<br />

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