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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Kreis Gütersloh habe in der Generalerörterung erklärt, sich wie im Planfeststellungsabschnitt<br />

6 zusammen mit den Kommunen für eine freiwillige Ergänzung<br />

der aktiven Lärmschutzeinrichtungen durch Überschussbodenmassen<br />

einzusetzen. Denkbar sei es also, den vorgesehenen Wall zu erhöhen und die<br />

Wand auf diesen erhöhten Wall aufzusetzen. Technische Probleme entstünden<br />

dadurch, dass hier unmittelbar die Brücke über den Lönsweg angrenze, auf der<br />

lediglich eine Wand vorgesehen sei, die sinnvollerweise in gleichem Maße erhöht<br />

werden müsste.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt zum rechtlichen Hintergrund, nach den einschlägigen<br />

Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes gelte zunächst<br />

ein Vorrang des aktiven Lärmschutzes. Dieser Vorrang sei jedoch nach § 41<br />

Abs. 2 BImSchG eingeschränkt, wenn die Kosten aktiven Lärmschutzes zum<br />

Schutzzweck außer Verhältnis stünden. Dann könnten die Betroffenen auf passive<br />

Schutzmaßnahmen verwiesen werden. Dies müsse der Vorhabensträger<br />

der Planfeststellungsbehörde vor einer abschließenden Entscheidung nachweisen.<br />

Der Vorhabensträger wird derartige Nachweise vorlegen. Zum Thema des freiwilligen<br />

Lärmschutzes des Kreises und der Kommune ergänzt er, wenn bei<br />

einer Erhöhung von Wällen für den Vorhabensträger nur noch die aufgesetzte<br />

Wand zu finanzieren sei, werde er prüfen, inwieweit ersparte Mittel für eine<br />

Wanderhöhung auf der Brücke eingesetzt werden könnten.<br />

Auf die Bedenken des Einwenders, eine weitere Erhöhung der Lärmschutzeinrichtungen<br />

könne zur Verschattung führen, entgegnet der Vorhabensträger, die<br />

Gradiente der A 33 befinde sich etwa 1,50 m über Gelände. Ergänzt um eine<br />

derzeit 4,00 m, später vielleicht 5,00 bis 5,50 m hohe Lärmschutzeinrichtung<br />

ergebe sich eine Gesamthöhe, die angesichts des Abstandes des Wohngebäudes<br />

nicht zu einer Verschattung führe. In Wohngebieten stünden Nachbargebäude<br />

bei einer größeren Höhe manchmal dichter.<br />

chend konkretisiert gewesen sind. Den Eigentümern lediglich baureifer<br />

Grundstücke <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> kommen die gesetzlichen Lärmschutzregelungen<br />

nicht zugute (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.2010, 7 KS 143/08, juris Rn. 8).<br />

Mangels Überschreitung des insoweit maßgeblichen Immissionsgrenzwertes für<br />

den Tag besteht kein Anspruch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung.<br />

Im Weiteren werden Fragen freiwilligen Lärmschutzes durch die Stadt Halle und<br />

den Kreis Gütersloh diskutiert. Diese sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

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