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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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BNatSchG vor. Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte-<br />

resses ergeben sich dabei sowohl aus dem Aspekt der Gesundheit des Men-<br />

schen als auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit.<br />

Wie ebenfalls in Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses dargelegt, kann letztlich<br />

nur mit dem Bau des planfestgestellten A 33-Abschnittes 7.1 und damit der<br />

Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses die erhebliche Schadstoffbelastung<br />

in der Ortsdurchfahrt Halle (vor allem durch Stickstoffdioxide) reduziert und da-<br />

mit die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Insoweit steht das<br />

Vorhaben unzweifelhaft auch im Interesse der Gesundheit der Menschen gem.<br />

§ 34 Abs. 4 BNatSchG.<br />

Ferner führt die Entflechtung der Verkehrsströme, vor allem das Fernhalten des<br />

überregionalen Verkehrs von der B 68, auch zu einer erheblichen Verbesserung<br />

der Verkehrssicherheit. Wie bereits in Kapitel B 6.1.2.3 dieses Beschlusses<br />

ausgeführt, wird es durch das geringere Verkehrsaufkommen auf der B 68 zu<br />

einem deutlichen Rückgang von Verkehrsunfällen kommen. Damit kann die<br />

Straßenbaumaßnahme auch den Aspekt der öffentlichen Sicherheit nach § 34<br />

Abs. 4 BNatSchG für sich in Anspruch nehmen.<br />

6.4.5.3 Abwägung mit dem Integritätsinteresse des FFH-Gebietes<br />

Allerdings genügt nicht jedes öffentliche Interesse, um ein Projekt zu rechtferti-<br />

gen. Vielmehr muss das öffentliche Interesse, das mit dem Projekt verfolgt wird,<br />

im einzelnen Fall gewichtiger („überwiegend“) sein als die im konkreten Fall be-<br />

troffenen und mit der FFH_RL und V-RL geschützten Interessen.<br />

Deshalb müssen die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im<br />

konkreten Fall „zwingend“ vorgehen. In Frage kommen zum Beispiel solche<br />

Gründe, die auch eine Enteignung rechtfertigen würden (so Nr. 4.1.5.1 der VV-<br />

Habitatschutz NRW, RdErl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />

schaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 13.04.2010, III 4<br />

616.06.01.18).<br />

Die Gründe des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens<br />

sind danach abzuwägen gegen das Interesse an der Integrität des betroffenen<br />

FFH-Gebietes. Für diese konkrete Abwägung hat das BVerwG in seinem Urteil<br />

vom 9. Juli 2009 (4 C 12.07) folgende Anforderungen formuliert:<br />

„Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ist abzuwägen<br />

gegen das Interesse an der Integrität des betroffenen FFH-Gebiets. Das Ge-<br />

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