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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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schnitt 6 die einzige Trasse der UVS 1993 ist, die vom Übergabepunkt Schnat-<br />

weg eine Linienführung in einen südlichen Planungsraum vermittelt, unterschei-<br />

det sich die jetzt verfolgte Trasse V 16/K 1 deutlich von der V 16 der UVS 1993.<br />

Es ist also ohne weiteres sinnvoll, durch einen Vergleich mit der ursprünglich<br />

besser bewerteten V 11 zu überprüfen, ob die Rangfolge der UVS 1993 weiter<br />

aufrecht erhalten werden kann. Die nachfolgenden Kapitel werden aufzeigen,<br />

dass dies nicht der Fall ist.<br />

Hinsichtlich der Methodik des Gutachtens zur bebauten Umwelt wird bemängelt,<br />

dass die Auswirkungen der Trasse nur in einem schmalen Bereich von 300 m<br />

beiderseits der Trasse untersucht wurden (Wortprotokoll Seite 272 und Seite<br />

301). Die Festlegung eines solchen Korridors wird von den Einwendern als will-<br />

kürlich und nicht als Ausdruck von Objektivität wahrgenommen. Eine Verbreite-<br />

rung des Korridors aber würde dazu führen, dass weit mehr Menschen im Aus-<br />

wirkungsbereich der V 16/K 1-Trasse zu finden seien, als in einem entspre-<br />

chenden Korridor bei anderen Varianten.<br />

Die vom Gutachter auf Nachfrage des Verhandlungsleiters in der Generalerörte-<br />

rung gegebene Erklärung für eine Korridorbreite von 300 m beidseits der Tras-<br />

sen (Wortprotokoll Seite 264/265) ist überzeugend.<br />

Hierbei ist zunächst anzuführen, dass sich der Gutachter nicht sklavisch an die-<br />

sen Korridor gehalten hat, sondern darüber hinausgegangen ist, wenn z.B.<br />

großräumigere Wirkungsbezüge dies erforderlich machten. Vor dem Hinter-<br />

grund der gesetzlichen Regelungen ist es im Weiteren nicht zu beanstanden,<br />

bei der Frage, inwieweit negative Wirkungen von Immissionen in den Raum<br />

hineinreichen, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen mindernd in Rechnung zu<br />

stellen und insofern einen an den gesetzlichen Grenzwerten orientierten Unter-<br />

suchungsraum zugrunde zu legen.<br />

Zudem hat der Gutachter sachgerecht dargelegt, dass es nicht allein auf die<br />

Zahl etwa betroffener Menschen bei der Bewertung einer Trasse ankommt,<br />

sondern ganz entscheidend auch darauf, wie schwerwiegend die jeweilige Be-<br />

troffenheit ist (Seite 287/288 des Wortprotokolls).<br />

Mit Bezug auf die Beeinträchtigung von Fließgewässern wegen der Querung<br />

durch die A 33 monieren die Einwender zudem den Untersuchungsmaßstab der<br />

UVS 2005 von 1 : 10.000 (Wortprotokoll Seite 313/314). Dieser Maßstab ent-<br />

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