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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Teilfläche zwischen Stockkämper Weg und Flurstück 61<br />

Der Vorhabensträger hat diese Fläche nicht als Restfläche ausgewiesen. Sie<br />

bleibe durch eine Zufahrt erschlossen. Er zahle im Übrigen eine sog. Umorientierungsentschädigung,<br />

wenn z.B. Zäune versetzt werden müssten.<br />

Dies ist für die Einwenderin nicht akzeptabel; sie führt aus, es handele sich<br />

maximal noch um 2.500 m 2 , die nicht mehr sinnvoll bewirtschaftet werden könnten.<br />

Dennoch gibt der Vorhabensträger im Termin keine Zusage, die Fläche zu<br />

übernehmen und verweist auf die Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters ergänzt er, auch eine Nutzung<br />

im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans komme mangels Aufwertungspotenzials<br />

nicht in Betracht.<br />

Ersatzland<br />

Die Einwenderin fordert für alle beanspruchten Flächen eine Entschädigung<br />

nicht in Geld, sondern in Ersatzland.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, er leiste die Entschädigung nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen grds. in Geld. Ersatzland stehe ihm nicht zur Verfügung, er<br />

sehe aber für die Einwenderin Möglichkeiten, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens<br />

Ersatzland zu erhalten. Aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit<br />

steht die Einwenderin der Flurbereinigung skeptisch gegenüber.<br />

Der Verhandlungsleiter weist jedoch darauf hin, die Flurbereinigung sei die<br />

einzige Möglichkeit, Ersatzland zu erhalten. Im Planfeststellungsverfahren werde<br />

darüber nicht entschieden. Voraussichtlich Anfang 2009 ergehe der Einleitungsbeschluss<br />

im Flurbereinigungsverfahren.<br />

Versorgungsleitungen<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, Lage und Schutzstreifen der vorhandenen<br />

Gasleitung blieben von der Planung unberührt.<br />

Soweit die Einwenderin die Übernahme dieses Grundstücksteils fordert, ist<br />

hierüber im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch<br />

auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die<br />

Übernahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer<br />

unmittelbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren<br />

zu entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der<br />

Planfeststellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/07).<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann die Einwenderin diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Das Versorgungsunternehmen hat im Verlauf des Verfahrens die Notwendigkeit<br />

dargetan, die Gasleitung in ihrer Lage zu verändern; dies ist mit Deckblatt II<br />

Gegenstand des Verfahrens geworden (s. oben). Insofern ist die Aussage im<br />

Erörterungstermin gegenstandslos geworden.<br />

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