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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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standsanalyse Abschnitte B II 1.3.3 und 2.3). Gestützt hierauf haben die Belan-<br />

ge des Grundwasserschutzes Eingang in den Variantenvergleich (Band 2 der<br />

UVS) gefunden.<br />

Keine Aussagen trifft die UVS von 1993 zu denkbaren Auswirkungen der ver-<br />

schiedenen Trassenvarianten auf gemeldete und potenzielle FFH-Gebiete. Je-<br />

doch ist diesem Argument entgegen zu halten, dass die zugrunde liegende<br />

FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 stammt; der Prozess der<br />

Identifizierung, Auswahl und Meldung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeu-<br />

tung war daher im Jahr 1993 noch nicht abgeschlossen und konnte mithin von<br />

der UVS noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Aspekt ist jedoch bei der wei-<br />

teren Trassenwahl nicht ausgeblendet, sondern in die UVS von 2005 eingestellt<br />

worden, wobei die Auswirkungen nördlicher wie südlicher Varianten berücksich-<br />

tigt werden konnten. Hierzu wird auf die nachfolgenden Kapitel B 7.1.1.2 und B<br />

7.1.2.2 verwiesen.<br />

Mit Ausnahme des letztgenannten Aspektes sind mithin entgegen der Kritik der<br />

Einwender alle genannten Themenaspekte bereits in der UVS 1993 umfänglich<br />

und sachgerecht auf der Grundlage des damaligen Wissensstandes bearbeitet<br />

worden. Ein inhaltliches Defizit oder gar ein Verstoß gegen Vorgaben des<br />

UVPG, des MUVS oder der HNL-S 99 ist nicht erkennbar.<br />

Es ist in diesem Zusammenhang auch anzuführen, dass nach HNL-S 99 und<br />

MUVS die UVS der „umweltfachliche Planungsbeitrag zur Linienfindung“ ist<br />

(HNL-S 99, Kapitel 5.2) bzw. ihr „wichtigster Einsatzbereich die Bestimmung der<br />

Planung und Linienführung nach § 16 FStrG (ist)“ (MUVS Kapitel 1). Aufgabe<br />

der UVS ist es danach, die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1<br />

UVPG „nach dem Stand der Planung zu ermitteln, zu beschreiben und fachlich<br />

zu bewerten“ und Angaben zu den entscheidungserheblichen Unterlagen „auf<br />

einer vorbereitenden Planungsstufe zu machen“ (MUVS Kapitel 2).<br />

Vor diesem Hintergrund wird auch klar, dass eine umfassende Entwicklung und<br />

Darstellung möglicher Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Beein-<br />

trächtigungen <strong>–</strong> so ein weiterer Vorwurf der Einwender <strong>–</strong> auf der Ebene einer<br />

UVS noch nicht geleistet werden kann. Eine solche Forderung lässt sich weder<br />

dem HNL-S 99 noch dem MUVS entnehmen. Vielmehr heißt es dort:<br />

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