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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Vorhabensträger führt aus, alle landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

nördlich der Hofstelle (Flurstücke 87 und 88) dienten der Anlage extensiver,<br />

feuchter Grünlandgesellschaften einschließlich einer periodisch wasserführenden<br />

Blänke als Artenschutzmaßnahme zugunsten der Sumpfschrecke. Südlich<br />

des Hofes (Flurstücke 123, 42 und 60) sollen ebenfalls extensive, zum Teil<br />

feuchte Gründlandgesellschaften entwickelt werden. Auch hier handele es sich<br />

um Artenschutzmaßnahmen, in diesem Fall zugunsten des Kiebitz.<br />

Überführung Illenbruch<br />

Der Einwender ist mit der jetzt vorgesehenen Planung einer Überführung der<br />

Straße Illenbruch nicht einverstanden, nachdem im vierzigjährigen Verlauf der<br />

bisherigen Planungen stets die Überführung der Casumer Straße vorgesehen<br />

gewesen sei.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, im Zuge der letzten Planänderungen sei es zu<br />

einer Verschiebung der Trasse nach Norden gekommen. Grundsätzlich habe<br />

die Casumer Straße ebenso wie der Illenbruch überführt werden können. Dies<br />

hätte jedoch u.a. die Neuanlage der Casumer Straße auf einer Wegelänge von<br />

mehreren hundert Metern durch bisher unberührte Fläche bedeutet, war also<br />

ungünstiger als die Überführung des Illenbruchs in nahezu unveränderter Lage.<br />

Aufgegeben wurde die Planung, die beiden Straßen südlich der A 33 über den<br />

Weg an der Hofstelle des Einwenders zu verbinden, da es sich hierbei um einen<br />

Privatweg handele. Südlich der Hofstelle solle nunmehr ein schon vorhandener<br />

Grasweg ausgebaut und bis zum Illenbruch verlängert werden. Alternativen<br />

seien angedacht worden entlang des erwähnten Privatweges aber abseits<br />

der Hofstelle des Einwenders sowie direkt an der A 33. Letzteres hätte jedoch<br />

der Anlage eines hohen Dammes zur Anbindung an das Überführungsbauwerk<br />

bedurft.<br />

Der Einwender stimmt dieser Argumentation nicht zu. Bzgl. des Verbindungsweges<br />

zwischen den beiden Straßen merkt er an, dieser müsse gegenüber der<br />

Hofstelle des Einwenders B 9.26 platziert und von dort in Richtung Illenbruch<br />

sowie <strong>–</strong> in Verlängerung eines bestehenden Weges <strong>–</strong> zur Hesselteicher Straße<br />

geführt werden. Auf Vorhalt des Vorhabensträger, hierin keinen Vorteil gegenüber<br />

der von ihm vorgesehenen Lösung zu erkennen, erwidert der Einwender,<br />

eine solche Wegeführung durchschneide die Ackerfläche nicht.<br />

Die landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den Flurstücken 87 und 88 sind<br />

entfallen (siehe oben).<br />

Die Forderungen des Einwenders, die Casumer Straße anstelle des Illenbruchs<br />

zu überführen bzw. <strong>–</strong> falls es bei der Planung bleibt <strong>–</strong> den vorgesehenen Verbindungsweg<br />

gegenüber der Hofstelle des Einwenders B 9.26 zu platzieren,<br />

werden zurückgewiesen.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.3.1 verwiesen.<br />

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