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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Vorhabensträger und Verhandlungsleiter weisen aber darauf hin, dass der auch<br />

auf den Flurstücken des Einwenders ausgewiesene Immissionsschutzstreifen<br />

dafür vorgesehen sei, ihn der Stadt Halle und dem Kreis Gütersloh zur Verfügung<br />

zu stellen, um hierauf im Wege freiwilligen zusätzlichen Lärmschutzes<br />

einen Lärmschutzwall bis zu einer Höhe von 3,00 m aufzuschütten. Der Verhandlungsleiter<br />

bestätigt, dies werde nicht Gegenstand der im Planfeststellungsverfahren<br />

zu treffenden Entscheidung. In diesem Verfahren sei lediglich<br />

die Rechtmäßigkeit des vom Vorhabensträger vorgesehenen Lärmschutzkonzeptes<br />

zu prüfen.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, ein solcher Wall reiche aus, die Überschreitung<br />

des Nachtgrenzwertes auf 1 dB(A) zu begrenzen. Auf Nachfrage des Einwenders<br />

ergänzt der Vorhabensträger, die auf dem Immissionsschutzstreifen vorgesehene<br />

Bepflanzung werde durch ihn gepflegt, selbst wenn die Stadt vorher<br />

den Lärmschutzwall errichtet und die Pflanzung darauf vorgenommen werde.<br />

Durchgang/Überführung<br />

Der Einwender nimmt zur Kenntnis, dass der Vorhabensträger eine Querungsmöglichkeit<br />

im Bereich der Hofstelle ablehne. Er fragt nach den künftigen Möglichkeiten,<br />

die A 33 zu queren und seine jenseitig gelegenen Flächen zu erreichen.<br />

Der Vorhabensträger skizziert daraufhin die Fahrbeziehung über die Landmannstraße,<br />

die Dahlbreede und die Straße Im Hagen.<br />

de dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Die Hofstelle des Einwenders ist bisher durch zwei Zufahrten an die Landmannstraße<br />

im Süden und die Tatenhauser Straße im Norden mit dem öffentlichen<br />

Wegenetz verbunden. Die direkte Anbindung an die Tatenhauser Straße<br />

wird durch die A 33 unterbrochen.<br />

Die Forderung nach einer Querungsmöglichkeit, um diese Verbindung zur Tatenhauser<br />

Straße aufrecht zu erhalten, wird zurückgewiesen. Auf der Grundlage<br />

des § 8 Abs. 4 Satz 3 FStrG besteht für den Straßenbaulastträger dann<br />

keine Verpflichtung, für eine dauerhaft unterbrochene oder geänderte Zufahrt<br />

einen angemessenen Ersatz zu schaffen, wenn über eine anderweitige ausreichende<br />

Zufahrt Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besteht.<br />

Im vorliegenden Fall ist die Hofstelle des Einwenders über die Zufahrt zur<br />

Landmannstraße weiterhin mit dem öffentlichen Wegenetz in einer für landwirtschaftliche<br />

Zwecke ausreichenden Art und Weise verbunden. Dies gilt sowohl<br />

für die vom Vorhabenträger aufgezeigte Wegeführung, als auch für die entgegengesetzte<br />

Fahrtrichtung über die Landmannstraße unmittelbar zur Tatenhauser<br />

Straße.<br />

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