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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.38<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Eigentum der Einwender soll das Flurstück 25 in der Flur 52 der Gemarkung<br />

Bockhorst in seiner Gesamtgröße von 37.026 m 2 für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen verwendet werden. Der Vorhabensträger führt aus, die<br />

Inanspruchnahme des Flurstücks stehe im Zusammenhang mit einem landschaftspflegerischen<br />

Gesamtkonzept entlang der Neuen Hessel, das von den<br />

Landschaftsbehörden als sehr wertvoll eingestuft werde. Vorgesehen ist die<br />

Anlage von Extensivgrünland mit Blänken.<br />

Die Einwender machen darüber hinaus geltend, sehr umfänglich mit Pachtflächen<br />

betroffen zu sein. Anzusprechen seien die Flurstücke 24, 54, 55 und 56<br />

innerhalb des genannten Gesamtkomplexes, weitere Pachtflächen des Bundes<br />

sowie weiterer Eigentümer im Bereich der Autobahntrasse. All diese Flächen<br />

seien Grundlage ihres landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes.<br />

Der Verhandlungsleiter weist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

hin, mit der die Position eines Pächters gestärkt worden sei. Er<br />

schlägt von dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vor, den Einwendern<br />

durch den Vorhabensträger zumindest den Datenerhebungsbogen zuzustellen<br />

und anhand dessen zu überprüfen, ob ein Existenzgefährdungsgutachten sinnvoll<br />

ist. Dies hatte der Vorhabensträger mit Blick auf die nur geringfügige Betroffenheit<br />

der Einwender bei den Eigentumsflächen bisher abgelehnt, er stimmt<br />

aber dem Vorschlag des Verhandlungsleiters zu.<br />

Die Einwender erklären auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, sich mit allen<br />

vorgesehenen Maßnahmen dann einverstanden erklären zu können, wenn<br />

ihnen Ersatzland gestellt werde. Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, im<br />

Planfeststellungsverfahren werde über Ersatzland nicht entschieden, wohl aber<br />

im Rahmen der Flurbereinigung. Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde<br />

erklärt aber, im Rahmen der Flurbereinigung fänden zunächst Eigentumsfragen<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender wurde verändert.<br />

Das Flurstück 25 in der Flur 52 der Gemarkung Bockhorst ist nicht mehr betroffen;<br />

stattdessen wird <strong>–</strong> dem Vorschlag der Einwender im Erörterungstermin<br />

folgend <strong>–</strong> das Flurstück 158 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> in<br />

Gänze für eine landschaftspflegerische Maßnahme beansprucht.<br />

Trotz ihres Vorschlags im Termin haben sich die Einwender im Deckblattverfahren<br />

gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks gewandt. In Betracht komme<br />

allenfalls der Erwerb der Fläche durch den Vorhabenträger gegen Ersatzland.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Vorgesehen sind die Extensivierung der bisher intensiv genutzten Grünlandfläche<br />

sowie die Anlage einer Blänke. Abgesehen davon, dass hiermit der Verlust<br />

und die Entwertung von Feucht- und Nassgrünland durch die A 33 kompensiert<br />

werden soll, dienen beide Maßnahmen auch dem Artenschutz. Für ein lokales<br />

Vorkommen der Sumpfschrecke muss ein Ersatzhabitat geschaffen werden,<br />

das sinnvollerweise im Umfeld des bisherigen Habitats errichtet werden muss.<br />

Insofern besteht eine örtliche Bindung der Maßnahme.<br />

Fragen des Erwerbs der Fläche sind Gegenstand der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

außerhalb der Planfeststellung.<br />

Vom Vorhabenträger wurde ein Existenzgutachten erstellt und in das Verfahren<br />

eingebracht. Sowohl unter dem Blickwinkel des Flächenentzugs als auch unter<br />

dem der Einkommenssituation kann jedoch eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung<br />

nicht erkannt werden.<br />

Ersteres ist dadurch begründet, dass Pachtland nur mit kurzfristigen Pachtlauf-<br />

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