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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Einwender verweist an dieser Stelle auf den von ihm zu Protokoll gegebenen<br />

Schriftsatz, Hierin habe er <strong>–</strong> u.a. mit Blick auf die Lärmimmissionen <strong>–</strong> die<br />

Gesamtübernahme seines Anwesens gefordert.<br />

Lärm<br />

Der Einwender führt an, die oben bezeichneten Werte stellten nur die von der<br />

Trasse der A 33 ausgehenden Immissionen dar. Sein Anwesen liege jedoch im<br />

Winkel zwischen der A 33 und der L 782. Er fordere deshalb die Ermittlung<br />

eines Summenpegels.<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, nach der geltenden Rechtsprechung<br />

sei grds. kein Summenpegel zu bilden, es sei denn, es sei die Frage der Unzumutbarkeit<br />

zu klären. Die Gesamtbelastung dürfe nicht zu einer Gesundheitsgefährdung<br />

führen. Die Planfeststellungsbehörde werde entscheiden, ob<br />

sie den Vorhabensträger zur Bildung eines Summenpegels auffordere.<br />

Der Vorhabensträger führt aus seiner Sicht an, in Höhe des Hauses des Einwenders<br />

werde die L 782 nicht verlegt, südlich davon sogar vom Haus abgerückt.<br />

Er sehe aus diesem Grund die Voraussetzungen zur Bildung eines<br />

Summenpegels nicht gegeben.<br />

Über die Gesamtübernahme ist im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens<br />

nicht zu entscheiden. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Zur Beschlusserstellung hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger<br />

aufgefordert, für das Anwesen des Einwenders eine Summenpegelbetrachtung<br />

vorzunehmen. Ausschlaggebend hierfür war zum einen die unzweifelhaft besonderen<br />

Lage des Objekts im Winkel zwischen der A 33 und der L 782; zum<br />

anderen ist zu berücksichtigen, dass die schon von der A 33 erreichten Beurteilungspegel<br />

von 59 dB(A) im 2. Obergeschoss sich der Grenze annähern, an der<br />

die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle im Sinne einer Gesundheitsgefährdung<br />

in den Blick zu nehmen ist.<br />

Der Vorhabenträger hat mit Mail vom 13.04.2011 erwidert, entgegen der Ausführung<br />

im Erörterungstermin oder auch der Gegenäußerung sei beim Anwesen<br />

des Einwenders stets ein Summepegel gebildet worden, weil es sich im<br />

Bereich der baulichen Änderung der L 782 befinde. Der Vorhabenträger hat<br />

zudem eine Berechnung vorgelegt, in der die Immissionswerte für die A33 und<br />

die L 782 jeweils allein und in der Summe ausgewiesen sein. Die in der Summe<br />

ermittelten Pegel entsprechen denen in der oben stehenden Tabelle.<br />

Der Forderung des Einwenders ist damit entsprochen.<br />

Die Forderung nach weitergehendem aktivem Lärmschutz wird zurückgewiesen,<br />

derartige Maßnahmen stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Soweit in der ursprünglichen Einwendung die Gebietseinstufung (MI: Kern-,<br />

Dorf-, Mischgebiet) kritisiert wird, hat sich dieser Punkt mit der Einwendung zu<br />

Deckblatt I erledigt. Anwaltlich vertreten geht der Einwender dort ebenfalls von<br />

der Einstufung MI aus.<br />

Der Einwender greift die Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Lärmberechnung<br />

an. Diese Einwendung wird unter Verweis auf Kapitel B 6.1.2.2 und<br />

7.9.3 dieses Beschlusses zurückgewiesen.<br />

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