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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.30<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Zur Betroffenheit der Einwender führt der Vorhabensträger aus, insbesondere<br />

werde das Hofflurstück 287 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> von<br />

der Baumaßnahme betroffen. Es werde von der Trasse mit den begleitenden<br />

Lärmschutzeinrichtungen, für die 9.250 m 2 erworben werden müssen, durchschnitten.<br />

Die nördlich der Trasse verbleibende Fläche solle partiell im Umfang<br />

von 8.730 m 2 für eine Aufforstung dauerhaft beschränkt werden; weitere 1.870<br />

m 2 müssen beidseits der A 33 bauzeitlich für die Anlage eines Schutzzaunes<br />

vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Vom Flurstück 288 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> müssen 10<br />

m 2 für die Trasse erworben werden. Auf dem Flurstück 192 in der Flur 53 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> ist die Anlage einer Kopfbaumreihe (Weiden) in<br />

einem Sukzessionsstreifen vorgesehen, wofür 850 m 2 dauerhaft beschränkt<br />

werden sollen.<br />

Flurstück 287<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die Bachverlegung erfolge nur auf<br />

der Nordseite der Trasse.<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 287 wurde mit Deckblatt I verändert. Auf<br />

die ursprünglich vorgesehene Aufforstung einer Teilfläche des Flurstücks im<br />

Umfang von 7.900 m 2 hat der Vorhabenträger verzichtet. Im verbleibenden<br />

Umfang ist die Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 und eine Entwässerungsleitung<br />

unverzichtbar.<br />

Die hofnahe Fläche wird durchschnitten, was <strong>–</strong> so das Ergebnis des Existenzgutachtens<br />

<strong>–</strong> Bewirtschaftungserschwernisse insbesondere beim Betriebszweig<br />

der Mutterkuhhaltung mit sich bringt. Der Gutachter führt weiter an, die Planungsabteilung<br />

des Vorhabenträgers habe dargelegt, das Brückenbauwerk<br />

über den Casumer Bach sei ausreichend dimensioniert, um eine Teilfläche für<br />

den Viehtrieb zu befestigen. Im Übrigen muss das Bauwerk aus artenschutzrechtlichen<br />

Gründen ohnehin auf eine lichte Höhe von 3,00 m aufgeweitet werden<br />

Im Entschädigungsverfahren sind die Einwender auf die Möglichkeit, unter<br />

dem so gestalteten Querungsbauwerk eine Viehtrift anzulegen, hinzuweisen;<br />

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