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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Flurstück 278<br />

Mit einer Obstbaumreihe erklärt sich der Einwender nicht einverstanden. Zwar<br />

sei sie an der Flurstücksgrenze vorgesehen, jedoch bilde das Flurstück 278<br />

zusammen mit benachbarten Flurstücken einen von ihm durchgehend bewirtschafteten<br />

Schlag. Er schlägt vor, auf die Maßnahme zu verzichten, sie an den<br />

Nordrand entlang des Eschweges oder weiter nach Süden entlang der A 33 zu<br />

verlegen.<br />

Die Möglichkeiten des Verzichts und der Verlegung werden im Termin eingehend<br />

diskutiert. Der Vorhabensträger führt an, ein Verzicht komme aus Gründen<br />

des Artenschutzes nicht in Betracht, da auch aus diesem Landschaftsteil<br />

Saumstrukturen auf die Grünbrücke am Eschweg zuführen sollten. Eine Verlegung<br />

entlang der A 33 scheide aus, weil Steinkäuze, um deren Schutz und<br />

Habitatoptimierung es gehe, nicht in die Nähe des Verkehrsraumes gelockt<br />

werden sollten. Im Norden am Eschweg sei bereits eine Leitstruktur vorhanden,<br />

die weitere Landschaftsräume erschließe.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, er habe sich an den heutigen Grundstücksgrenzen<br />

orientiert. Wenn im Rahmen der Flurbereinigung ein anderer Zuschnitt der<br />

Parzellen erfolge, könnten Lage und Form der Maßnahme im oben skizzierten<br />

Rahmen daran angepasst werden.<br />

Der Verhandlungsleiter erklärt abschließend, letztlich müsse die Planfeststellungsbehörde<br />

über Notwendigkeit und Lage der Maßnahme entscheiden. Er<br />

halte dies aber für einen durch die Flurbereinigung optimierbaren Fall, was der<br />

Vertreter der Flurbereinigungsbehörde bestätigt.<br />

nahme des Eigentums anderer Grundeigentümer bedürfte.<br />

Etwa hieraus nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen resultierende Ansprüche<br />

des Einwenders auf Zahlung einer (Umwege)Entschädigung werden<br />

durch die obige Entscheidung nicht berührt.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die Maßnahme M/G 5.707 ist an dieser<br />

Stelle aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />

bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />

Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />

sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />

als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />

Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die Maßnahme M/G 5.707 dient der Anbindung der bestehenden Habitate<br />

nördlich der A 33 über die Grünbrücke am Eschweg an bestehende und neu<br />

geschaffene Habitatstrukturen südlich der Trasse. Sie beugt somit einer Isolation<br />

einzelner Brutvorkommen innerhalb des Gesamthabitats vor. Die Grünbrücke<br />

am Eschweg ist zudem eine Möglichkeit, neu geschaffene Habitate im Illenbruch<br />

und an der Neuen Hessel für die Tiere nutzbar zu machen (s. hierzu<br />

auch unten).<br />

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