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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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- Kleine Bartfledermaus<br />

- Fransenfledermaus<br />

- Großes Mausohr<br />

- Bechsteinfledermaus<br />

- Teichfledermaus<br />

- Großer Abendsegler<br />

- Kleiner Abendsegler<br />

- Breitflügelfledermaus<br />

- Braunes Langohr<br />

Da alle Fledermausarten zu den Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gehö-<br />

ren und somit gemäß § 10 BNatSchG streng geschützt sind, handelt es sich um<br />

auch planungsrelevante Arten, die vorliegend zu Recht einer genauen Untersu-<br />

chung unterzogen wurden.<br />

6.3.3 Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben verstößt nicht gegen die arten-<br />

schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG. Hinsichtlich der ein-<br />

zelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wie folgt.<br />

6.3.3.1 Tötungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders ge-<br />

schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand<br />

des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig<br />

auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen<br />

erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene<br />

Tierart signifikanten Weise erhöht (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08,<br />

juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 67;<br />

BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 219). Dabei sind Maß-<br />

nahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung<br />

einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbe-<br />

dingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit<br />

einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (BVerwG, Urteil vom<br />

12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 67). Nach den Hinweisen der<br />

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