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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gewiesen.<br />

Mit seiner Einwendung im Deckblattverfahren wendet sich der Einwender auch<br />

gegen die Maßnahme M/E 5.705 (Obstbaumreihe) auf dem nördlich an sein<br />

Flurstück 420 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> angrenzenden<br />

Flurstück.<br />

Mit diesem Teil der Einwendung ist der Einwender präkludiert.<br />

Die Maßnahme M/E 5.705 war bereits Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen,<br />

wurde vom Einwender in seiner daraufhin erhobenen Einwendung jedoch<br />

nicht angesprochen.<br />

Unabhängig davon müsste die Einwendung in diesem Punkt zurückgewiesen<br />

werden. Auch die fragliche Maßnahme ist aus Gründen des Artenschutzes zugunsten<br />

des Steinkauzes unabdingbar. Sie dient an dieser Stelle der Optimierung<br />

vorhandener Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen.<br />

Soweit der Einwender Beeinträchtigungen einer dort vorhandenen Drainage<br />

befürchtet, ist der Vorhabenträger im Übrigen durch Nebenbestimmung A 7.7.1<br />

verpflichtet, vorhandene Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder wieder<br />

herzustellen. Die Pflanzabstände der Bäume innerhalb der Reihe lassen namentlich<br />

die Berücksichtigung des Auslaufbauwerks der Drainage zu.<br />

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