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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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notwendigen und zu erwerbenden Grundstücksstreifens von rd. 70 m Länge<br />

und rd. 5 m Breite. Die Befürchtung des Einwenders, der bei Bauausführung<br />

entstehende tatsächliche Flächenbedarf sei wesentlich größer, sei deshalb<br />

unbegründet. Die Grundstückszufahrt würde wiederhergestellt. Auch wirke sich<br />

die Auframpung zur Brücke nicht auf sein Grundstück aus, die Höhenlage der<br />

Kreisstraße werde dort kaum verändert.<br />

Einen Verkauf dieser Fläche schließt der Einwender aus, sofern nicht Ersatzland<br />

gestellt würde. Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass die Bereitstellung<br />

von Ersatzland nur im Rahmen der vorgesehenen Flurbereinigung erfolgen<br />

könne und nicht Gegenstand der Planfeststellung sei. Auf die Grunderwerbsverhandlungen<br />

und das Entschädigungsverfahren wird verwiesen.<br />

Eine Grundstücksinanspruchnahme über die 350 m² hinaus durch eine vorübergehende<br />

Inanspruchnahme weiterer Flächen des Flurstücks 458 während<br />

der Bauphase oder durch Kompensationsmaßnahmen sei nicht vorgesehen. Es<br />

erfolgten auch keine Bepflanzungen bzw. Aufforstungen auf den unmittelbaren<br />

Nachbargrundstücken, die Beschattungen auslösen könnten.<br />

Angepachtet hat der Einwender im Bereich Kreisstraße / A 33 das als Acker<br />

genutzte Flurstück 570. Dessen Anbindung an die Kreisstraße wird gewährleistet,<br />

die Zufahrt neu angelegt. Auch die Funktion der Drainage dieses Pachtgrundstücks<br />

und ihre Vorflut bleiben erhalten. Der Vorflutgraben wird mittels<br />

eines Durchlasses unter der A 33 durchgeführt.<br />

Eine Beweissicherung für die Eigenwasserversorgung mittels Hausbrunnen<br />

lehnt der Vorhabensträger aufgrund der Entfernung zwischen Brunnen und<br />

Autobahn von rd. 500 m ab. Die Brücke erhalte eine Flachgründung von lediglich<br />

2 m Tiefe und werde im Übrigen unterstrom des Hausbrunnens errichtet, so<br />

dass Beeinträchtigungen des Brunnens auszuschließen seien.<br />

Zur Frage des Einwenders nach einer Entschädigung für die eintretende Wertminderung<br />

seines Grundstücks führt der Verhandlungsleiter aus, dass solche<br />

Wertminderungen zwar auch ein Abwägungsbelang seien, eine Entschädigung<br />

aber nicht erwartet werden könne.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Fragen der Verkehrssicherheit sind ein in die Abwägung einzustellender öffentlicher<br />

Belang von hohem Gewicht. Insofern wird hier der Forderung des<br />

Kreises Gütersloh, im Zuge der Überführung der K 30 einen Rad-/Gehweg<br />

vorzusehen, ebenfalls der Vorrang gegenüber den nur gering beeinträchtigten<br />

Eigentumsbelangen des Einwenders gegeben.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.). Das Flurbereinigungsverfahren wurde<br />

eingeleitet.<br />

Die Forderung nach einer Beweissicherung wird angesichts der Entfernung zur<br />

Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels zurückgewiesen.<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

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