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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Diese Einwände können nicht durchgreifen. Das Vorgehen des vom Vorha-<br />

benträger beauftragten Büros FÖA Landschaftsplanung entspricht fachlich guter<br />

Praxis. Eine grundsätzlich lückenlose zeitliche und flächendeckende Untersu-<br />

chung ist nicht möglich und auch rechtlich nicht erforderlich.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.1 dieses Beschlusses ausgeführt, besteht keine<br />

Verpflichtung, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Lassen allgemeine Er-<br />

kenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür<br />

erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhanden-<br />

sein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden,<br />

wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen<br />

zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, na-<br />

turschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Progno-<br />

sewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten (BVerwG, Urteil vom 12.<br />

August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 37 und 38; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010,<br />

9 A 20/08, juris Rn. 41; vgl. auch VV-Artenschutz, RdErl. des Ministeriums für<br />

Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom<br />

13.04.2010, Ziffer 2.2.2). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Konzentration<br />

auf Untersuchungsschwerpunkte als gute fachliche Praxis als zulässig anzuse-<br />

hen, die auch die zeitliche Fixierung auf die wesentlichen (essentiellen) Popula-<br />

tionselemente beinhaltet. Analogieschlüsse sind ebenfalls aufgrund der Ergeb-<br />

nisse zulässig bzw. geboten.<br />

In Bezug auf die Bestandserfassung machen die Naturschutzverbände im Übri-<br />

gen weitere Defizite geltend. Es bestünden methodische Unklarheiten zum Ein-<br />

satz von Netzfang und Horchboxen. Selbst bei Verdachtsmomenten auf Wo-<br />

chenstuben sei keine hinreichende Konkretisierung der Quartiernachweise er-<br />

bracht worden. Überdies gebe es konkrete Quartierhinweise, die nicht durch die<br />

Bestandserfassung ermittelt bzw. dargestellt wurden (Hof Krause, Stockkämper<br />

Str. 17; Wohnhaus Weber, Stockkämper Str. 20; Hof Uppmann, Holtfelder Str.<br />

20). Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Stellungnahme des Lan-<br />

desbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 (Seiten 79 bis 82) verwie-<br />

sen.<br />

Diesen Einwänden kann, soweit ihnen nicht ohnehin durch die vom Vorha-<br />

benträger vorgenommne Nachkartierung im Jahre 2010 die Grundlage entzo-<br />

gen ist, nicht gefolgt werden.<br />

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