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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Lage des vom Gutachter für notwendig erachteten Ersatzbrunnens beachten<br />

müssen. Der Ersatzbrunnen sei bei einer Verschiebung des Kreisverkehres,<br />

wie vom Einwender gefordert, nicht mehr baubar.<br />

Darüber hinaus bedeute eine Verschiebung des Kreisverkehres nach Süden,<br />

dass ein größeres Überführungsbauwerk der L 782 über die A 33 erforderlich<br />

geworden wäre. Zudem hätte die L 782 auf größerer Länge verlegt werden<br />

müssen. Dies alles bedeute einen höheren Flächenverbrauch gegenüber der<br />

vorgelegten Planung. Bei einer Verschiebung in dem vom Einwender gewünschten<br />

Sinne würde er zwar entlastet, jedoch andere Grundeigentümer<br />

belastet und die insgesamt flächensparendste Lösung aufgegeben.<br />

Weitere Themen:<br />

Inanspruchnahme des Waldes<br />

Der Einwender befürchtet, dass in den Waldbestand auf seinen Flurstücken mit<br />

größeren Maschinen eingegriffen werden müsse.<br />

Dies verneint der Vorhabensträger, soweit Flächen abseits des Baufeldes gemeint<br />

sind. In den Wald werde nur soweit eingegriffen, wie es zur Errichtung<br />

von Trasse und Lärmschutzwall erforderlich sei. Nur dieser Grundstücksteil<br />

werde im Übrigen <strong>–</strong> so eine Nachfrage des Einwenders <strong>–</strong> erworben. Der Wald<br />

im Übrigen bleibe im Eigentum des Einwenders und es werde eine Unterpflanzung<br />

der Bäume am neu entstehenden Waldrand vorgenommen.<br />

Einzäunung des Firmengeländes<br />

Dem Einwender ist daran gelegen, auch künftig ein unbefugtes Betreten seines<br />

Firmengeländes zu verhindern.<br />

Der Vorhabensträger sieht in der hier vorgesehenen 4,00 m hohen Lärmschutzwand<br />

zunächst einen ausreichenden Schutz des Betriebsgeländes. Er<br />

sagt nach eingehender Diskussion anhand des Lageplanes zu, vom Ende der<br />

Lärmschutzwand entlang des fortgeführten Lärmschutzwalles einen Zaun zu<br />

setzen und mit der an der Alleestraße vorhandenen Einfriedung des Geländes<br />

zu verbinden.<br />

Stadt Halle.<br />

Denn <strong>–</strong> wie unten angeführt <strong>–</strong> hat sich die Stadt Halle auf Anregung der Planfeststellungsbehörde<br />

mit dem Einwender zu all den Punkten in Verbindung<br />

gesetzt, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu regeln sind. Hierzu<br />

gehört auch die Ausweisung des gesamten Grundstücks als Gewerbefläche;<br />

diesbezüglich hat die Stadt mit Schreiben vom 01.12.2008 dargetan, dass es<br />

dazu der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes erst noch bedürfe.<br />

Die Befürchtung des Einwenders ist unbegründet. Der Vorhabenträger kann<br />

schweres Gerät nur innerhalb der zum Erwerb vorgesehenen und der Errichtung<br />

von Straßentrasse und Lärmschutzeinrichtungen dienenden Flächen einsetzen.<br />

Unmittelbar an der Grenze dieser Flächen wird vielmehr ein bauzeitlicher<br />

Schutzzaun errichtet, um weitere Schädigungen der angrenzenden und im<br />

Eigentum des Einwenders verbleibenden Waldflächen zu vermeiden.<br />

Diese Waldrandunterpflanzung dient dem langfristigen Schutz der durch die<br />

Baumaßnahme angeschnittenen Waldbestände.<br />

Der Zaun ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden. Den Bedenken<br />

des Einwenders wird mithin entsprochen.<br />

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