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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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und ihnen <strong>–</strong> den Einwendern <strong>–</strong> die nicht benötigten Teilflächen zusprechen. Der<br />

Vorhabensträger sagt dies vorbehaltlich einer Zustimmung des Eigentümers zu<br />

einer Gesamtübernahme des Flurstücks 711 zu.<br />

Der Vorhabensträger bestätigt auf Nachfrage der Einwender die Gesamtübernahme<br />

des Flurstücks 710. Im Übrigen seien Sukzessionsstreifen entlang der<br />

Pappelstraße auf Grundflächen der Einwender nicht mehr vorgesehen, desgleichen<br />

entlang der Kreisstraße.<br />

Abwasserkanal<br />

Die Einwender weisen auf einen privaten Abwasserkanal hin, der von ihrer<br />

Hofstelle nördlich zu einem Mischwasserkanal der Stadt Halle führe.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, dieser Kanal sei in den Planunterlagen eingetragen.<br />

Der Verknüpfungspunkt befinde sich unter dem Überführungsbauwerk<br />

knapp südlich der Trasse der A 33. Der Vorhabensträger sieht seine Verpflichtung,<br />

hier für eine Ersatzlösung Sorge zu tragen. Er wird zu diesem Punkt Abstimmungsgespräche<br />

mit der Stadt Halle führen.<br />

Der Einwender bittet, den Kanal in seiner neuen Gestalt tief genug unterhalb<br />

des Künsebecker Baches zu verlegen. Schon heute entstünden durch den zu<br />

geringen vertikalen Abstand Probleme.<br />

Baustraße<br />

Der Vorhabensträger führt aus, auch für diese Umfahrungsstrecke müsse zunächst<br />

der notwendige Grunderwerb getätigt werden. Derzeit tätige der Vorhabensträger<br />

den Grunderwerb selbst, soweit Eigentümer auf ihn zukommen.<br />

Sobald die Flurbereinigung eingeleitet sei, erfolge der Grunderwerb ausschließlich<br />

durch die Flurbereinigungsbehörde.<br />

dieses Flurstücks <strong>–</strong> über eine Übernahme von Restflächen bei Teilinanspruchnahme<br />

im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden ist (BVerwG, Beschluss<br />

vom 24.08.2009, 9 B 32/09). Ohnehin ist die Frage von Ersatzland für<br />

die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausschlaggebend, weshalb<br />

die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden<br />

können (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630<br />

f.).<br />

Soweit die Einwender in ihrer schriftlichen Einwendung fordern, der Vorhabenträger<br />

solle die genannte Fläche vor einer Übereignung aufforsten und die<br />

Entwicklungspflege für 3 Jahre durchführen, kann diese Forderung mangels<br />

entsprechender Ersatzverpflichtung des Vorhabenträgers ebenfalls nicht Gegenstand<br />

der Planfeststellung sein.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.12.13 ist der Vorhabenträger verpflichtet, private<br />

Ver- und Entsorgungseinrichtungen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />

Ohnehin ist der Abwasserkanal und seine Behandlung Gegenstand<br />

der Planungen (BV-Nr. 155).<br />

Die erläuternden Ausführungen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin<br />

bedürfen keiner Entscheidung der Planfeststellungsbehörde.<br />

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