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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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7.4.8 Soweit für den Bauablauf Flächen außerhalb des künftigen Straßenkörpers vo-<br />

rübergehend in Anspruch genommen werden, sind diese nach Abschluss der<br />

Maßnahme in ihren vorherigen Zustand zurückzuversetzen. Verdichtungen sind<br />

durch Auflockerungen soweit wie möglich zu beseitigen.<br />

7.4.9 Im Bereich schutzwürdiger Flächen <strong>–</strong> hier: Waldflächen, Grünlandflächen,<br />

Feuchtgrünland in den Bachtälern, Obstwiesen, Feldgehölze und Baumhecken<br />

bzw. angrenzend an alle in den Maßnahmeplänen mit S1 bis S7 gekennzeich-<br />

neten, von baulichen Maßnahmen oder Baubetriebsflächen auszunehmende<br />

Bereiche; vgl. im Einzelnen Kapitel 4.2 des LBP sowie zusätzlich den Que-<br />

rungsbereich im Waldbestand zwischen Bau-km 7+650 und der Überführung<br />

der Oldendorfer Straße <strong>–</strong> ist die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme so ge-<br />

ring wie möglich zu halten. Die Errichtung von Baustelleneinrichtungs- oder Bo-<br />

denlagerflächen ist in diesen Bereichen nicht zulässig. Dies gilt für die Gesamt-<br />

heit aller trassennah festgesetzten Kompensationsflächen gleichermaßen.<br />

7.4.10 Die Einrichtung der Baustelle in den vorgenannten Bereichen ist mit den verfah-<br />

rensbeteiligten Landschaftsbehörden und ggf. dem Landesbetrieb Wald und<br />

Holz im Vorfeld der Herstellung des Baufeldes in einer gemeinsamen Vor-Ort-<br />

Kontrolle im Sinne einer Zwischenabnahme abzustimmen. Das dort jeweils be-<br />

nötigte Baufeld ist durch ortsfest verankerte Schutzzäune von dem jeweils um-<br />

gebenden Umfeld abzugrenzen. Soweit in Kapitel 4.3.1 der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, Teil A, lediglich im Querungsbereich mit dem FFH-<br />

Gebiet sowie am Ruthebach sichtdichte Schutzzäune vorgesehen sind, wird<br />

dies hiermit auf den gesamten Nahbereich der Trasse zum FFH-Gebiet, na-<br />

mentlich auch in der Parallellage zur L 782, ausgedehnt. Regelungen zum<br />

Nachtbauverbot bleiben hiervon unberührt.<br />

7.4.11 Über die vorstehend genannten Bereiche hinaus hat der Vorhabenträger im<br />

Übrigen die gesamte Trasse vor Baubeginn mit den Landschaftsbehörden und<br />

dem Landesbetrieb Wald und Holz zu begehen, um im Detail eingriffsmindernde<br />

Maßnahmen festzulegen. Dies hat sich auch auf die Ausweisung von Bautabu-<br />

zonen, namentlich aus Gründen des Arten- und FFH-Schutzes, zu erstrecken.<br />

7.4.12 Die Erhaltung der Pflanzenbestände sowie ihr Schutz vor Beschädigungen hat<br />

während der Bauzeit gemäß DIN 18 920 bzw. RAS-LP 4 zu erfolgen. Im Zuge<br />

der Bauausführung unbeabsichtigt entstehende Schäden im Kronen-, Stamm-<br />

und Wurzelbereich von Einzelbäumen oder Gehölzbeständen sind durch fach-<br />

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