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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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ei der Erarbeitung dieses Planfeststellungsbeschlusses mit Mail vom<br />

02.12.2010 zur Verfügung gestellt.<br />

Beginnend an der Einmündung der Hesselteicher Straße in die Casumer Straße<br />

bei Haus Nr. 12 verliefe diese Variante kurz in östlicher Richtung, bevor sie<br />

nach Süden verschwenkt und auf den Kreuzungspunkt der Casumer Straße mit<br />

der A 33 zugeführt würde. In relativ geradliniger Führung würde das Überfüh-<br />

rungsbauwerk die A 33 queren und den bestehenden Straßenverlauf südlich<br />

der Autobahn aufnehmen.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde wäre eine solche Lösung, ver-<br />

glichen mit der vorgesehenen Überführung des Illenbruch, mit erheblichen<br />

Nachteilen verbunden.<br />

Auf den ersten Blick wird deutlich, dass bei einer ungefähren Länge der Tras-<br />

senführung nördlich der A 33 von 400 m in deutlich größerem Umfang landwirt-<br />

schaftliche Nutzfläche beansprucht und versiegelt werden müsste. Das bisher<br />

nicht von der Planung berührte Flurstück 57 in der Flur 52 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> würde ungünstig zerschnitten. Gleiches gilt für das Flurstück<br />

83; dieses Flurstück wird an seinem südlichen Ende bereits durch die Trasse<br />

der A 33 in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme vergrößerte sich nicht<br />

nur, das Flurstück würde darüber hinaus in seiner gesamten Nord-Süd-<br />

Ausdehnung annähernd mittig durchschnitten.<br />

An dieser Situation ändert sich nichts grundlegendes, wollte man die überführte<br />

Casumer Straße nicht bis zur Einmündung der Hesselteicher Straße fortführen<br />

<strong>–</strong> der Vorhabenträger weist ohnehin darauf hin, dies übersteige seine Ersatz-<br />

verpflichtung (s. Anhang zur Mail vom 02.12.2010) <strong>–</strong> sondern bereits südlich<br />

davon wieder an den bestehenden Verlauf anbinden. Lediglich das Flurstück 57<br />

wäre von einer solchen Lösung nicht mehr berührt.<br />

Allein aus der längeren Wegeführung erklärt sich zudem, dass diese Lösung<br />

höhere Kosten verursachte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-<br />

tungsgerichts jedoch ist der Vorhabenträger berechtigt, sich bei der Entschei-<br />

dung für die eine oder die andere Trassenvariante oder die technische Ausges-<br />

taltung einer Trasse auch von Kostengesichtspunkten leiten zu lassen<br />

(BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80.03; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, 9<br />

A 11.03).<br />

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