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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Vorhabenträger hat die oben angeführten Bedenken in seiner Planung hin-<br />

reichend berücksichtigt. Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme wird zur<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde trotz der unbestreitbar gegebenen<br />

Beeinträchtigung der Agrarstruktur sowohl den Interessen der betroffenen<br />

Landwirte als auch dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen Land-<br />

wirtschaft gerecht. Denn sie sind in die Abwägung mit allen übrigen, bei der<br />

Planung zu berücksichtigenden Belangen, namentlich denen des Naturschut-<br />

zes, einzustellen und können sich demzufolge nicht bei jedem Detail gegenüber<br />

diesen Belangen durchsetzen.<br />

Einzelheiten dazu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen, den Ka-<br />

piteln zum Natur-, Arten- und Habitatschutz sowie Kapitel B 9 dieses Beschlus-<br />

ses mit den Einzelentscheidungen über die Einwendungen der Grundstücksbe-<br />

troffenen.<br />

Flächenverbrauch:<br />

Nach der ursprünglichen Planung beanspruchte die Straßenbaumaßnahme ei-<br />

ne Fläche von insgesamt 326 ha <strong>–</strong> davon 80 ha für die eigentlichen Straßen-<br />

bauzwecke und 246 ha für landschaftspflegerische Maßnahmen.<br />

Mit Deckblatt I wurde der Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen gemin-<br />

dert. Hintergrund war die Anwendung des oben schon genannten Erlasses<br />

ELES anstelle des bis dahin gebräuchlichen Bewertungsverfahrens ERegStra.<br />

Zu den Hintergründen dieses Methodenwechsels wird auf Kapitel B 6.6 dieses<br />

Beschlusses verwiesen. Mit Deckblatt II mussten weitere Maßnahmen wegen<br />

der Auswirkungen der Baumaßnahme auf das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald<br />

vorgesehen werden, weshalb sich der Umfang der Kompensationsmaßnahmen<br />

nunmehr auf eine Fläche von 162,3 ha bemisst.<br />

In ihrer Stellungnahme zu Deckblatt I hat die Landwirtschaftskammer eine Auf-<br />

stellung vorgenommen, in welcher Größenordnung diese Maßnahmen auf<br />

landwirtschaftlichen Nutzflächen vorgesehen sind. Auch wenn mit Deckblatt II<br />

insofern eine Verschiebung eingetreten ist, kann für die hier vorzunehmende<br />

Abwägung festgehalten werden, dass landwirtschaftliche Nutzflächen in einer<br />

erheblichen Größenordnung für die Planung beansprucht werden.<br />

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