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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sind unter rechtlichen Gesichtspunkten der Meinung, dass aufgrund eines so al-<br />

ten Linienbestimmungsbeschlusses kein Verfahren mehr durchgeführt werden<br />

könne, da nicht alle nach Lage der Dinge einzubeziehende Belange berücksich-<br />

tigt worden seien und sich die Linienbestimmung den in heutigen Gesetzen<br />

verankerten Zielen z. B. des Naturschutzes oder des Wald- und des Boden-<br />

schutzes entziehe. Die Linienbestimmung berücksichtige nicht die neu entstan-<br />

denen Wohn- und Gewerbegebiete, die dadurch bedingte Entwicklung der Ver-<br />

kehrsströme und verkenne auch die Bedeutung der Erholungsgebiete. Die Li-<br />

nienbestimmung werde auch der heute anzuwendenden Eingriffsregelung des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes nicht gerecht, weshalb das Konzept der Vermei-<br />

dungs- und Minderungsmaßnahmen im Planfeststellungsverfahren unzurei-<br />

chend sei. Angesichts der deutlich veränderten politischen Rahmenbedingun-<br />

gen, der deutlich veränderten Einstellung der Bevölkerung, der in jeder Hinsicht<br />

deutlich veränderten Gegebenheiten im betroffenen Landschaftsraum und der<br />

dadurch deutlich veränderten Bewertung von Umweltbelangen könne nach 35<br />

Jahren diese Linienbestimmung aus 1968 dem Verfahren nicht mehr zugrunde<br />

gelegt werden. Ein Linienbestimmungsverfahren müsse daher grundlegend neu<br />

unter Berücksichtigung der heutigen faktischen und rechtlichen Gegebenheiten<br />

und Wertungen durchgeführt werden. Der Suchkorridor müsse dazu jedoch er-<br />

weitert und verlegt werden.<br />

Diese Einwendungen gehen fehl.<br />

Das Linienbestimmungsverfahren ist insgesamt fehlerfrei erfolgt.<br />

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG vom 24.02.2010 ist bei der Li-<br />

nienbestimmung nach § 16 FStrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />

nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens durchzuführen. Vorliegend<br />

war indes eine solche UVP zum Zeitpunkt der Linienbestimmung 1968 nicht<br />

vorgesehen, da die „Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprü-<br />

fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“ (Richtlinie<br />

85/337/EWG, ABl. EG Nr. L 175 S. 40) erst am 27.06.1985 ergangen ist und<br />

wiederum in deutsches Recht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Um-<br />

weltverträglichkeitsprüfung (UVPG vom 01.08.1990) umgesetzt wurde. Nach<br />

Inkrafttreten des UVPG ergab sich auch keine Notwendigkeit, die Linienbe-<br />

stimmung erneut durchzuführen. Nach § 25 Abs. 3 UVPG muss trotz der Anfor-<br />

derungen des UVPG ein neues Linienbestimmungsverfahren für Straßen, die<br />

vor dem 03.07.1988 linienbestimmt wurden (dies ist der Tag, an dem die Frist<br />

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