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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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lungsbehörde verstößt das Vorhaben jedoch nicht gegen Verbote des europäi-<br />

schen und nationalen Artenschutzrechts, da die Betroffenheit der Arten bei Be-<br />

darf sachgerecht durch entsprechende Minderungs- und Vermeidungsmaß-<br />

nahmen abgemildert wird. Insoweit wird auf Kapitel B 6.3 dieses Beschlusses<br />

mit allen Unterkapiteln verwiesen.<br />

4.2.3 Schutzgut Boden<br />

Nr. 1.3.1 des Anhangs I zu Nr. 0.6.2.1 der UVPVwV beschreibt die natürlichen<br />

Funktionen des Bodens als<br />

• Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bo-<br />

denorganismen<br />

• Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoff-<br />

kreisläufen<br />

• Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf<br />

Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften.<br />

Darüber hinaus hat der Boden Nutzungsfunktionen als<br />

Rohstofflagerstätte<br />

• Standort für land- und forstwirtschaftliche sowie fischwirtschaftliche Nutzung<br />

• Fläche für Siedlung und Erholung<br />

• Standort für wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung und<br />

• Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.<br />

Dies entspricht inhaltlich der Funktionsbeschreibung in § 2 Abs. 2 BBodSchG.<br />

Durch den Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 werden zu Las-<br />

ten der natürlichen Bodenfunktionen die Nutzungsfunktionen <strong>–</strong> hier die verkehr-<br />

lichen Nutzungsfunktionen <strong>–</strong> ausgedehnt.<br />

Es ist daher zu prüfen, ob als Folge des Vorhabens wegen einer Veränderung<br />

der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens<br />

eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen zu besor-<br />

gen ist, die unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen und planerischen<br />

Festsetzungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen nicht vereinbar ist.<br />

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