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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Grundsätzlich sind Erhaltungsziele diejenigen Ziele, die im Hinblick auf die Er-<br />

haltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines na-<br />

türlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II<br />

der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie<br />

79/409/EWG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind (§ 7<br />

Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Das Bundesverwaltungsgericht führt dementspre-<br />

chend aus, maßgebliche <strong>–</strong> den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bilden-<br />

de <strong>–</strong> Gebietsbestandteile sind in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I<br />

der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der<br />

„darin vorkommenden charakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchstabe e) der<br />

FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsaus-<br />

wahl bestimmend waren (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06).<br />

Soweit ein Natura 2000-Gebiet bereits zu einem geschützten Teil von Natur und<br />

Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt worden ist, ergeben sich die<br />

Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlasse-<br />

nen Vorschriften, soweit hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berück-<br />

sichtigt wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).<br />

Mit dem am 24.01.2004 vom Kreistag des Kreises Gütersloh als Satzung be-<br />

schlossenen Landschaftsplan Halle-Steinhagen wurden weite Teile des FFH-<br />

Gebiets Tatenhauser Wald <strong>–</strong> insbesondere zwischen Schloss Tatenhausen und<br />

der L 782 sowie bei Dockweilers Hof und der Kapitelle Stockkämpen <strong>–</strong> zum Na-<br />

turschutzgebiet, die übrigen Gebietsteile zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.<br />

In den einleitenden Bemerkungen des Landschaftsplans heißt es ausdrücklich,<br />

dass die drei innerhalb der Grenzen des Landschaftsplans liegenden gemelde-<br />

ten, jedoch zu dem Zeitpunkt noch nicht gelisteten FFH-Gebiete bei den Fest-<br />

setzungen entsprechend berücksichtigt werden sollten.<br />

Dementsprechend enthalten die Kapitel 2.1.4 (Naturschutzgebiet Tatenhauser<br />

Wald) und 2.2.4 (Landschaftsschutzgebiet Tatenhauser Wald) jeweils eine<br />

gleichlautende Rubrik „Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie“, in<br />

der die Festsetzung als Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet für erforderlich er-<br />

klärt wird „zur Erhaltung und Förderung von Lebensräumen von gemeinschaftli-<br />

chem Interesse nach FFH-Richtlinie“. Als im FFH-Gebiet vorhandene Lebens-<br />

räume von gemeinschaftlichem Interesse werden benannt:<br />

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