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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.103<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das im Eigentum des Einwenders stehende Flurstück 47 in der Flur 52 der<br />

Gemarkung Bockhorst soll in Gänze für landschaftspflegerische Maßnahmen in<br />

Anspruch genommen werden. Vorgesehen sind die Anlage von Gewässerrandstreifen<br />

mit Hochstaudenfluren entlang eines ehemaligen Bachabschnitts der<br />

Alten Hessel, eine Biotopentwicklungsmaßnahme an einem vorhandenen Weiher<br />

sowie die Pflanzung einer Kopfbaumreihe.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, es handele sich um Artenschutzmaßnahmen<br />

zugunsten von Wiesenvögeln und Fledermäusen innerhalb eines großen Maßnahmenkomplexes,<br />

die insofern unverzichtbar seien.<br />

Für den Einwender ist die Inanspruchnahme seines Eigentums grundsätzlich<br />

akzeptabel, wenn er dafür Ersatzland z.B. im Rahmen der Flurbereinigung erhält.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt hierzu aus, die Flurbereinigung<br />

werde durchgeführt. Es sei aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend<br />

geklärt, ob das Flurstück des Eigentümers in das Flurbereinigungsgebiet<br />

einbezogen werde. Sollte das Flurstück berücksichtigt werden, sieht der<br />

Vertreter der Flurbereinigungsbehörde gute Möglichkeiten, dem Wunsch des<br />

Einwenders nach Ersatzland zu entsprechen. Der Einwender benennt einen<br />

anderen Grundeigentümer, von dem er Land gepachtet habe; dieser Eigentümer<br />

sei zu einem Flächentausch bereit, wenn er dafür ebenfalls Ersatzland<br />

erhalte.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters stellt der Vorhabensträger dar, sollte<br />

das Flurstück des Einwenders nicht in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen<br />

werden, komme in Betracht, das Flurstück an den Vorhabensträger zu verkaufen,<br />

womit auch die Pflegeverpflichtung der landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

übergehe. Ebenso sei es für den Einwender möglich, das Eigentum an<br />

dem Flurstück zu behalten. Der Einwender erhalte dann eine Abwertungsentschädigung<br />

und ggf. eine zusätzliche Pflegeentschädigung. Die Nutzungsbe-<br />

Eine Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist mit Deckblatt I<br />

nicht mehr vorgesehen. Die Einwendung ist damit gegenstandslos geworden.<br />

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