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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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zu den Bestandteilen des Jahreslebensraums, die von den Tieren fakultativ<br />

genutzt werden.<br />

Zu diesem Ergebnis kommt die Höhere Landschaftsbehörde auch hinsichtlich<br />

der Veränderungen, die sich bei der Bewertung der FFH-Verträglichkeit nach<br />

Einbeziehung der ehemaligen Entwicklungsflächen ergeben. Sie führt aus:<br />

„Die im SDB aufgeführten lebensraumtypischen Arten sind hinsichtlich der<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf Strukturen angewiesen, die sich in den<br />

nunmehr zu berücksichtigenden Verjüngungsbeständen des LRT 9190 „noch“<br />

nicht entwickeln konnten. Auch bei einer Einbeziehung der Jagdaktivitäten der<br />

Fledermausarten wird es zu keiner veränderten Bewertung der vorliegenden<br />

FFH-VP kommen.“<br />

Diesbezüglich ist den Verbänden zu widersprechen, soweit sie den betroffenen<br />

Beständen eine qualitativ-funktionale Besonderheit insbesondere mit Blick auf<br />

die Bechsteinfledermaus und deren Jagdaktivitäten zumisst. Auch insoweit gilt,<br />

dass es sich jedenfalls nicht um essenzielle, unverzichtbare Jagdhabitate der<br />

Bechsteinfledermaus handelt (vgl. auch Kapitel B 6.4.3.8 dieses Beschlusses).<br />

Nähere Einzelheiten zum Heldbock und zum Großen Mausohr können auch<br />

den Kapiteln B 6.4.3.7 und 6.4.3.10 dieses Beschlusses entnommen werden.<br />

Orientierungswerte quantitativ-relativer und quantitativ-absoluter Flächenverlust<br />

Wie oben ausgeführt, werden insgesamt 0,23 % des Lebensraumtyps 9190 in<br />

Anspruch genommen, der Orientierungswert für den quantitativ-relativen Flä-<br />

chenverlust (1 %) mithin unterschritten.<br />

Tabelle 3 der Fachkonventionen sieht bei einem quantitativ-relativen Verlust<br />

zwischen 0,1 und 0,5 % des Gesamtbestandes im Gebiet für den Lebensraum-<br />

typ 9190 einen Orientierungswert für den quantitativ-absoluten Flächenverlust in<br />

einer Größenordnung von 500 m 2 vor. Dieser Wert wird also bei der vorliegen-<br />

den Planung um 400 m 2 überschritten.<br />

Für die Planfeststellungsbehörde steht außer Frage, dass diese Feststellung<br />

nicht dadurch relativiert werden kann, dass 630 m 2 der in Anspruch genommen<br />

Flächen des Lebensraumtyps ehemalige Entwicklungsflächen sind und auch<br />

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