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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.23<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Eigentum der Ehefrau des Einwenders werden die Flurstücke 55 in<br />

der Flur 5 und 64 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln teilweise überplant. Von<br />

Flurstück 64 werden 350 m 2 für die Neuanbindung der Holtfelder Straße an das<br />

Überführungsbauwerk der Hesselner Straße benötigt, weitere 10 m 2 sollen in<br />

eine landschaftspflegerische Maßnahme eingegliedert werden. Der Vorhabensträger<br />

führt ergänzend aus, hierfür im Austausch einen Teil der rekultivierten<br />

Fläche der verlassenen Hesselner Straße zur Verfügung zu stellen. Von Flurstück<br />

55 müssen 75 m 2 zur Errichtung eines bauzeitlichen Schutzzaunes vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Mit der Inanspruchnahme dieser Flurstücke im beschriebenen Umfang ist der<br />

Einwender einverstanden.<br />

Im Eigentum des Einwenders steht das Flurstück 465 in der Flur 42 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>. 3.500 m 2 hiervon sollen für die Anlage eines Feldgehölzes<br />

beansprucht werden. Der Vorhabensträger erläutert ergänzend, es handele<br />

sich nicht um eine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme, sie diene jedoch<br />

der Vernetzung mit dem Teutoburger Wald, die von den Landschaftsbehörden<br />

als bedeutsam angesehen werde.<br />

Diese Planung findet nicht die Zustimmung des Einwenders, Er führt aus, seit<br />

133 Jahren befinde sich der Landhandel in Familienbesitz. Der Betrieb ruhe<br />

derzeit, testamentarisch sei aber sichergestellt, dass der Betrieb nicht verkauft<br />

werden könne und dem Enkel zufalle, der ihn wieder reaktiviert. Dann aber sei<br />

die jetzt überplante Fläche dringend für Erweiterungen des Betriebes erforderlich.<br />

Aus den Schilderungen des Vorhabensträgers zur Bedeutung der Planung an<br />

dieser Stelle sei zu entnehmen, dass es sich nicht um eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme der höchsten Priorität handele (was der Vorhabensträger ungeachtet<br />

der obigen Ausführungen bestätigt). Wenn einer der Eigentümer (insgesamt<br />

sind drei Eigentümer von den vorgesehenen Vernetzungsstrukturen bis<br />

Die Flurstücke sind zwischenzeitlich auf einen anderen Eigentümer übergegangen.<br />

Mit Deckblatt I blieb die Inanspruchnahme unverändert, mit Deckblatt II<br />

jedoch wird das Flurstück 64 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln im Umfang<br />

von 890 m 2 zusätzlich dauerhaft beschränkt und im Umfang von 1.100 m 2 vorübergehend<br />

in Anspruch genommen. Notwendig wird dies für den Schutzstreifen<br />

einer zu verlegenden Gasleitung und die Schutzstreifenerweiterung einer<br />

Stromleitung.<br />

Der neue Eigentümer wurde am Deckblattverfahren II beteiligt und hat keine<br />

Einwendungen erhoben.<br />

Dem Vorschlag des Einwenders entsprechend hat der Vorhabenträger mit<br />

Deckblatt I die Inanspruchnahme verringert und sieht nunmehr noch einen 10 m<br />

breiten Feldgehölzstreifen an der Ostgrenze des Flurstücks 465 vor. Die Inanspruchnahme<br />

verringert sich auf 1.100 m 2 in dauerhafter Beschränkung.<br />

Die Einwendung ist damit in diesem Punkt erledigt.<br />

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