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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.41<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders sind die beiden Flurstücke 17 und 211 der<br />

Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen. Aus den insgesamt 5,65 ha<br />

großen Grundstücken sollen 2,15 ha für die A 33 Trasse, eine geplante Grünbrücke<br />

einschließlich Rampe und ein Regenrückhaltebecken erworben sowie<br />

3.125 m² vorübergehend während der Bauphase in Anspruch genommen werden.<br />

Weitere 5.326 m² sollen für Kompensationsmaßnahmen <strong>–</strong> vor allem in<br />

Verlängerung der Grünbrücke nördlich der A 33 <strong>–</strong> dauerhaft in ihrer Nutzung<br />

beschränkt werden.<br />

Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass die Grünbrücke voraussichtlich<br />

noch um 10 m verschoben und anstelle des offenen RRB ein geschlossenes<br />

System mit Rohraufweitungen errichtet werden wird. Die Größe der zu erwerbenden<br />

Flächen werde sich dann entsprechend verringern. Die Zwischenräume<br />

sollen bepflanzt bzw. als Extensivgrünland Teile der Kompensationsmaßnahmen<br />

werden. Der Abstand zwischen künftigem Fahrbahnrand der A 33 und<br />

dem Haus des Einwenders betrage 97 m.<br />

Der Einwender erklärt, er habe dann für etwaige Restflächen beider Flurstücke<br />

nördlich der A 33 keine Nutzungsmöglichkeit mehr und will diese Flächen, die<br />

in die Berechnung der zu erwerbenden Flächengröße bisher nicht vollständig<br />

eingeflossen sind, komplett verkaufen. Er habe auch kein unmittelbares Interesse<br />

an Ersatzland.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, diese Flächen zu übernehmen.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I wurde die Planung auf den Grundflächen des Einwenders deutlich<br />

verändert. Sie stellt sich nunmehr wie folgt dar:<br />

Flurstück 17 wird komplett überplant. 7.350 m 2 müssen für die Trasse der A 33<br />

sowie die Grünbrücke erworben werden. Die beiderseits der Trasse verbleibenden<br />

Restflächen in einer Größe von insgesamt 11.421 m 2 sind für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen (dauerhafte Beschränkung) vorgesehen.<br />

Vom Flurstück 211 werden 10.780 m 2 für die Trasse der A 33 und für ein Regenrückhaltebecken<br />

erworben. 1.450 m 2 sollen für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen dauerhaft beschränkt, 3.180 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Flurstück 17 ist <strong>–</strong> wie oben gesagt <strong>–</strong> ohnehin vollständig überplant. Die nördlich<br />

verbleibende Restfläche des Flurstücks 211 ist in den Grunderwerbsunterlagen<br />

nicht als solche ausgewiesen, wohl aber im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis<br />

und im Bauwerksverzeichnis selbst, dort BV-Nr. 430. Über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 ist die Zusage des Vorhabenträgers, auch diese Fläche zu<br />

übernehmen, verbindlich. Einer eigenständigen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde,<br />

die ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

auch nicht zustünde (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/07; bestätigend BVerwG, Beschluss<br />

vom 24.08.2009, 9 B 32/09), bedarf es mithin nicht.<br />

Die Inanspruchnahme ist im oben beschriebenen Umfang unverzichtbar. Die<br />

Einwendung wird diesbezüglich zurückgewiesen.<br />

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