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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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errechnen ließe (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - BVerwG 4 NB 13.97<br />

- Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 4; Urteil vom 31. Januar 2002 -<br />

BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 117; Urteil vom 15.<br />

Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - UA S. 24 f.; Urteil vom 22. Januar 2004 -<br />

BVerwG 4 A 33.02 - UA S. 33). Der Planfeststellungsbehörde steht folglich bei<br />

der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der<br />

Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />

insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Ein-<br />

schätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen<br />

Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind<br />

daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind<br />

vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertret-<br />

bar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als<br />

unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen An-<br />

forderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O.,<br />

S. 117; Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.04 - UA S. 33; vgl. auch<br />

Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zum<br />

ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der FFH-<br />

Gebiete)“ (juris Rn. 118).<br />

Und weiter: „Um dies beurteilen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensa-<br />

tionsbilanz im Planfeststellungsbeschluss hinreichend nachvollziehbar offen ge-<br />

legt werden. Dies braucht, sofern gesetzlich nichts anderes vorgegeben ist,<br />

ebenso wenig wie die übrige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-<br />

regelung in einer standardisierten oder rechenhaften Weise zu erfolgen. Es ge-<br />

nügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar<br />

ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Ein-<br />

schätzungsprärogative erlaubt“ (juris Rn. 119).<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat vor dem Hintergrund dieser Grundsätze nicht<br />

die Einschätzung gewonnen, dass es sich bei ELES um ein Bewertungsverfah-<br />

ren handelt, das sich als im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung unzuläng-<br />

liches oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der gesetzlichen Anforderungen<br />

darstellt.<br />

Dies wird sich anhand der folgenden Ausführungen noch weiter verdeutlichen.<br />

Auch inhaltlich stehen die mit ELES eingeführten Regelungen und methodi-<br />

schen Ansätze zur Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in Natur und Land-<br />

schaft sowie zur Entwicklung, Quantifizierung und Gestaltung der Ausgleichs-<br />

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