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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Innerhalb dieses Bewertungsrahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt,<br />

wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiede-<br />

nen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für<br />

die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 18. März<br />

2009, 9 A 31/07, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2009, 9 VR<br />

23/08, juris Rn. 11).<br />

Nach sorgsamer Abwägung sämtlicher von der Planung berührten öffentlichen<br />

und privaten Belange wird der Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 33,<br />

Abschnitt 7.1, zwischen Halle (Schnatweg) und <strong>Borgholzhausen</strong> (B 476) von<br />

Bau-km 47+102 bis Bau-km 51+500 (51+500=0+000) und Bau-km 0+000 bis<br />

8+243 festgestellt.<br />

Das Vorhaben wird festgestellt, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls un-<br />

ter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfrei-<br />

heit vernünftigerweise geboten ist. Die hier zu bewertende Straßenplanung ist<br />

aufgrund der hohen verkehrlichen Bedeutung planerisch gerechtfertigt, ent-<br />

spricht den Ergebnissen der vorbereitenden Planung, berücksichtigt unter Wür-<br />

digung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange die Anforderungen<br />

des Abwägungsgebotes aus § 17 FStrG und ist auch im Hinblick auf die enteig-<br />

nungsrechtliche Vorwirkung gerechtfertigt.<br />

Vorliegend wird nicht verkannt, dass die Straßenbaumaßnahme mit den Berei-<br />

chen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> in Teilen auch in einen dicht besiedelten Pla-<br />

nungsbereich berührt. Deswegen wurden die Belange der betroffenen Bürge-<br />

rinnen und Bürger im besonderen Maße in die Abwägung eingestellt. Diese<br />

Problematik einer Trassenführung durch einen besiedelten Planungsbereich mit<br />

den hiermit verbundenen Beeinträchtigungen hat jedoch hinter der verkehrli-<br />

chen Notwendigkeit des Lückenschlusses der Bundesautobahn A 33 zurückzu-<br />

stehen. Auch bezüglich der übrigen öffentlichen und privaten Belange werden<br />

keine zwingenden Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts verletzt.<br />

7.1 Trassenwahl<br />

Der mit diesem Beschluss planfestgestellte Variante V 16/K 1 ist nach Abwä-<br />

gung aller im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigenden<br />

Belange der Vorrang einzuräumen.<br />

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