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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Trinkwasserschutz<br />

Der Einwender vertritt die Auffassung, bei einer südlichen Trassenvariante sei<br />

der Schutz des Trinkwasser in weit größerem Maße zu gewährleisten als bei<br />

der jetzt gewählten Variante in ihrer Lage zu den besten Trinkwasserbrunnen<br />

der Stadt Halle.<br />

Dem tritt der Vorhabensträger mit dem Hinweis entgegen, im Bereich einer<br />

Südvariante befinde sich über dem Grundwasserstockwerk keine trennende<br />

Schutzschicht, so dass Schadstoffeinträge unmittelbar in das Trinkwasser gelangen<br />

können. Schon heute entstünde aus dieser Situation ein Problem mit<br />

den Einträgen aus der Landwirtschaft, das geförderte Wasser müsse durch<br />

Zumischung unbelasteten Wassers verbessert werden. Dies ist dem Einwender<br />

bekannt.<br />

Druckentwässerung<br />

Der Einwender führt aus, auf dem Grundstück Lönsweg 11, das mit dem Bau<br />

der A 33 komplett überplant werde, befinde sich eine dann überflüssige Pumpstation<br />

zum Anschluss des abzureißenden Gebäudes an die Druckwasserleitung<br />

der Stadt. Er <strong>–</strong> der Einwender <strong>–</strong> entwässere derzeit noch über eine Kleinkläranlage<br />

und habe Interesse, die auf dem Nachbargrundstück vorhandene<br />

Pumpstation vom Vorhabensträger zu erwerben, um sie auf seinem Grundstück<br />

einbauen und das Gebäude an die städtische Druckwasserleitung anschließen<br />

zu können.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, die Pumpstation in funktionstüchtigem Zustand<br />

auszubauen und an den Einwender zu verkaufen. Den Einbau jedoch müsse er<br />

selbst vornehmen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Frage des allgemeinen Trinkwasserschutzes ist im Zuge der Trassenwahl<br />

berücksichtigt worden; zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.1 verwiesen.<br />

Zudem haben Fragen der Sicherung der Grundwasservorkommen im Bereich<br />

der jetzt planfestgestellten Trasse umfänglich Eingang in die Abwägung gefunden<br />

(Kapitel B 7.13).<br />

Der angesprochene Sachverhalt bedarf keiner Entscheidung im Planfeststellungsverfahren.<br />

Neben den auf das Grundstück künftig wirkenden Lärmimmissionen hatte der<br />

Einwender in der schriftlichen Einwendung die zu erwartenden Luftschadstoffe<br />

angesprochen. Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aus-<br />

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