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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Der Einwender lehnt es im Weiteren ab, die Mulde nur im Wege der dauerhaften<br />

Beschränkung zu sichern und ihm das Eigentum zu belassen. Der Vorhabensträger<br />

erwidert, die für die Mulde benötigten Flächen würden dann erworben,<br />

wenn der östlich vorhandene Graben entgegen der jetzigen Planung doch<br />

unterführt und die Mulde mithin kein öffentliches Gewässer werde.<br />

Restflächen südlich der A 33<br />

Der Vorhabensträger erklärt, die südlich der Trasse verbleibenden Teilflächen<br />

des Grundstücks des Einwenders könnten in das Flurbereinigungsverfahren<br />

eingebracht und für diesen Zweck erworben werden.<br />

Dies ist im Sinne des Einwenders, der an einem Verbleib der Flächen in seinem<br />

Eigentum kein Interesse hat. Er fordert allerdings Ersatzland auf der Nordseite<br />

der Trasse.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dies könne nicht im Rahmen der<br />

Grunderwerbsverhandlungen des Vorhabensträgers entschieden werden, sondern<br />

erst in der Flurbereinigung.<br />

Außenwohnbereich, Gemüsegarten<br />

Der Einwender äußert, er wolle einen Streifen entlang der A 33, in dem mit<br />

einer Verschattung durch die Schutzeinrichtungen und damit einer schlechteren<br />

Nutzbarkeit zu rechnen sei, abgeben. Gleiches gelte für den Grundstücksteil,<br />

der spitzwinklig zwischen A 33 und abgebundenem Stockkämper Weg verbleibe.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, den letztgenannten Grundstücksteil werde er<br />

übernehmen, um den von verschiedener Seite geforderten Wendeplatz am<br />

Ende der entstehenden Sackgasse zu bauen. Dies werde Gegenstand des<br />

Deckblattverfahrens. Einen weiteren Pflanzstreifen entlang der Trasse im Rahmen<br />

des landschaftspflegerischen Begleitplans könne er sich nicht vorstellen,<br />

ebenso wenig eine andere Verwendungsmöglichkeit für einen solchen Streifen.<br />

Diesen Grundstücksteil werde er daher nicht übernehmen. Wenn es zu Beeinträchtigungen<br />

der Gartennutzung komme, sei dies ein Entschädigungstatbestand.<br />

Über diese Forderung des Einwenders ist im Planfeststellungsverfahren nicht<br />

zu befinden. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Eine etwaige Verschattung ist die Folge der unmittelbaren Grundstücksinanspruchnahme<br />

für die vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen. Ob hieraus eine<br />

entschädigungspflichtige Beeinträchtigung resultiert, ist daher im Rahmen der<br />

Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen zu entscheiden (BVerwG,<br />

Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

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