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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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In Bezug auf das Vorkommen im Waldrandbereich der Patthorst ist Folgendes<br />

auszuführen: Da die Art aufgrund ihres typischen Gesanges und Balzfluges im<br />

Rahmen von Brutvogelkartierungen nicht zu übersehen ist, ist von einer Neube-<br />

siedlung nach 2004 auszugehen. Auch wenn die Waldrandexposition in dem<br />

Nachweisbereich nicht optimal ist (bevorzugt werden besonnte Standorte), ist<br />

die in dem gesamten, sich westlich fortsetzende, lichte Waldrandsituation mit<br />

angrenzenden ausreichend nahrungsreichen Offenlandflächen als nutzbares<br />

Bruthabitat zu werten.<br />

Aufgrund dieser Bestandssituation stellt sich die Beeinträchtigung des Baum-<br />

piepers nach den nachvollziehbaren Angaben des Vorhabenträgers wie folgt<br />

dar: Durch die generelle Beschränkung der Baufeldfreimachung auf den Zeit-<br />

raum außerhalb der Brutzeit von Vogelarten werden direkte Verluste von Nes-<br />

tern mit Eiern oder nicht flüggen Jungvögeln vermieden. Dementsprechend<br />

greift das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht ein.<br />

Da der Baumpieper seine Nester jährlich neu baut, sind die Brutplatzverluste im<br />

Zusammenhang mit den bau-, anlagen- und betriebsbedingten Habitatverlusten<br />

und<strong>–</strong>Entwertungen zu bewerten. Diesbezüglich werden im Nachweisbereich<br />

2007 die relevanten Waldränder mit Umfeld beansprucht. Darüber hinaus ist<br />

das direkte Trassenumfeld durch Randeffekte nicht mehr oder nur einge-<br />

schränkt nutzbar. So stellt der Baumpieper nach der Einstufung von Garniel &<br />

Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie,<br />

April 2010, zwar eine Vogelart mit geringer Störempfindlichkeit dar, es sind aber<br />

trotzdem Effektdistanzen bis 200 m Trassenabstand zu berücksichtigen. Dabei<br />

besteht die Hauptentwertung im Trassennahbereich bis 100 m (Abnahme der<br />

Habitateignung um 80 %, anschließend bis 200 m um 30 %). Insgesamt kommt<br />

der Vorhabenträger zu Recht zu der Einschätzung, dass der gesamte verblei-<br />

bende Waldrandbereich bis in einem Trassenabstand von 200 m als nicht mehr<br />

oder nur noch eingeschränkt nutzbar eingestuft werden kann.<br />

Bei der Bewertung dieses Eingriffs ist die räumliche Situation zu berücksichti-<br />

gen. Wie bereits erläutert, setzt sich der beeinträchtigte Waldrandbereich west-<br />

lich der Trasse auf ca. 800 m in gleicher Ausprägung, Waldstruktur und mit ver-<br />

gleichbarem vorgelagertem Offenland fort. Selbst unter der Annahme, dass der<br />

Trassennahbereich bis in einem Trassenabstand von 200 m gemieden würde,<br />

stellt der verbleibende, unbeeinträchtigte Bereich sowohl von der Lage als auch<br />

der Struktur und Größe her ein geeignetes Ausweichhabitat im direkten räumli-<br />

chen Zusammenhang zum 2007 nachgewiesenen Lebensraum des Baumpie-<br />

pers dar. Damit wird das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs.<br />

1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

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