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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.76<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Vorhabensträger stellt die Betroffenheiten dar, die sich auf die Flurstücke<br />

48 und 49 in der Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen sowie das Flurstück 431<br />

in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck im Eigentum der Einwender beziehen.<br />

Die zusammenhängenden Flurstücke 48 und 49 werden von der Trasse der A<br />

33 durchschnitten. Weitere Teilflächen dieser Flurstücke sollen vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden. Flurstück 431 wird im Wesentlichen für das<br />

Überführungsbauwerk der Kreisstraße 30 teilweise beansprucht, eine kleine<br />

Teilfläche von 15 m² ist lt. Grunderwerbsverzeichnis als dauerhaft zu beschränkende<br />

Ausgleichsfläche eingeplant.<br />

Mit der Inanspruchnahme der Waldgrundstücke auf der A 33-Trasse (Flurstücke<br />

48 und 49) ist der Einwender einverstanden, wenn der Vorhabensträger<br />

die Flächen insgesamt erwirbt. Die Grundstücke seien für ihn nach Bau und<br />

Zerteilung durch die A 33-Trasse nicht mehr nutzbar.<br />

Nicht einverstanden ist der Einwender mit der Inanspruchnahme der Ackerfläche<br />

Flurstück 431 durch die Begradigung der K 30-Trasse und ihre Überführung<br />

über die A 33, zumal aus seiner Sicht die Begradigung der K 30 nicht<br />

erforderlich und er auf die Bewirtschaftung der Ackerflächen angewiesen sei.<br />

Etwas anderes könne für ihn nur gelten, wenn er hofesnah Ersatzland erhalte.<br />

Der Eigentümer des angrenzenden Ackergrundstücks sei dazu mit einem Verkauf<br />

an ihn bzw. den Vorhabensträger einverstanden. Etwaige Wertdifferenzen<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender stellt sich nach<br />

Deckblatt I wie folgt dar:<br />

Von den zusammenhängenden Flurstücken 48 und 49 in der Flur 3 der Gemarkung<br />

Tatenhausen müssen 560 bzw. 1.090 m 2 für die Trasse der A 33<br />

erworben und sollten 920 bzw. 550 m 2 vorübergehend beansprucht werden.<br />

Vom Flurstück 431 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck werden 2.100 m 2<br />

für das Überführungsbauwerk der K 30 benötigt. 2.800 m 2 sollen vorübergehend<br />

in Anspruch genommen, weitere 15 m 2 für eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme dauerhaft beschränkt werden.<br />

Die Inanspruchnahme ist im vorstehenden Umfang unumgänglich, die Einwendung<br />

wird insoweit zurückgewiesen.<br />

Soweit die Einwender die Gesamtübernahme der Flurstücke 48 und 49 fordern,<br />

ist hierüber im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Zur Begründung<br />

wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung, auf die Verschwenkung der Kreisstraße zu verzichten, um eine<br />

Inanspruchnahme des Flurstücks 431 zu vermeiden, wird zurückgewiesen. Der<br />

Vorhabenträger hat in der Gegenäußerung plausibel dargelegt, dass eine<br />

Überführung der K 30 im bisherigen Verlauf dazu geführt hätte, angrenzende<br />

Wohngebäude abreißen zu müssen.<br />

Insofern ist der Verlust von Wohneigentum in der Abwägung schwerwiegender<br />

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