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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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BNatSchG verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die<br />

einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verein nach §<br />

29 Abs. 2 BNatSchG anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem sat-<br />

zungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird“ (BVerwG, Urteil vom<br />

31.10.1990, 4 C //88, juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht formuliert<br />

aber ferner: „§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (§ 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG<br />

2010) eröffnet allerdings kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Die Vorschrift<br />

erweitert zwar für anerkannte Naturschutzverbände das auf die ausgelegten<br />

Planunterlagen beschränkte allgemeine Einsichtsrecht des § 73 Abs. 1 und 3<br />

VwVfG; sie gewährt jedoch kein freies Zugriffsrecht auf den gesamten Inhalt der<br />

Akten des Planfeststellungsverfahrens, sondern begrenzt den Anspruch der an-<br />

erkannten Naturschutzverbände auf Einsicht in die "einschlägigen Sachverstän-<br />

digengutachten" (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, 11 A 49/96, juris Rn.<br />

34).<br />

In Anwendung dieser Grundsätze können die Naturschutzverbände hier kein<br />

Beteiligungsdefizit darlegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es einem<br />

Fachgutachter überlassen ist, auf welche Erkenntnisquellen er sich im Rahmen<br />

seiner Gutachtenerstellung stützt. Dass er dabei auch auf von ihm gewonnene<br />

Erkenntnisse aus Forschungsvorhaben, die er selbst maßgeblich mit begleitet<br />

hat, zurückgreifen darf, steht von vornherein außer Frage. Dass die Ergebnisse<br />

des Forschungsprojektes noch nicht veröffentlicht und damit auch noch nicht in<br />

Gänze allgemein zugänglich sind, hindert dabei weder die Verwertung von Er-<br />

kenntnissen durch einen Projektbeteiligten noch ist eine solche als wissen-<br />

schaftlich oder gar rechtlich unzulässig zu bewerten. Billigt die Rechtsprechung<br />

des BVerwG (Urteil vom 8. Juli 1998, 11 A 30.97) auf der Grundlage der gelten-<br />

den Rechtsordnung einem Planbetroffenen im Hinblick auf nachträglich erstellte<br />

Gutachten schon keinen Anspruch auf einen ständigen Dialog mit der Anhö-<br />

rungs- oder der Planfeststellungsbehörde zu, so besteht für die Planfeststel-<br />

lungsbehörde in der Sache auch keine Notwendigkeit, im Rahmen des Verfah-<br />

rens den Raum für einen fachwissenschaftlichen Diskurs auf der Grundlage ei-<br />

nes noch unveröffentlichten Forschungsberichtes zwischen den beteiligten Ver-<br />

bänden und einem Fachgutachter erstmals zu eröffnen. Maßgeblich für die<br />

Planfeststellungsbehörde sind die fachliche Belastbarkeit und damit die rechtli-<br />

che Verwertbarkeit der fachgutachterlichen Stellungnahmen und Äußerungen.<br />

Beide stehen vorliegend außer Zweifel.<br />

Zu dem hier genannten Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Ver-<br />

kehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

zum A 33-Abschnitt 6 in Bezug auf FÖA Landschaftsplanung im Übrigen ausge-<br />

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