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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Lärm<br />

Der Vorhabensträger erläutert, vorgesehen sei im Bereich der Hofstelle der<br />

Einwender ein 2,50 m hoher Wall, auf den etwa ab der heutigen Grenze des<br />

Flurstücks 710 bis zur Überführung der Pappelstraße eine 1,50 m hohe Wand<br />

aufgesetzt werde. Im Bereich des Brückenbauwerks über den Künsebecker<br />

Bach beschränke sich der Lärmschutz auf die Wand.<br />

Wirksam für die Hofstelle der Einwender sei der 2,50 m hohe Lärmschutzwall<br />

östlich der Wall-/Wandkombination. Der Vorhabensträger verweist auf die in der<br />

Generalerörterung getätigte Ankündigung vom Kreis Gütersloh und der Stadt<br />

Halle, die Möglichkeiten freiwilligen Lärmschutzes zu prüfen. Die Einwender<br />

äußern Zweifel, ob es dazu kommt. Der Verhandlungsleiter verweist auf die<br />

Erfahrungen im Planfeststellungsabschnitt 6. Kreis und Kommune hätten dort<br />

die vom Vorhabensträger vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in nennenswertem<br />

Umfang ergänzt.<br />

Die Einwender beantragen Messungen nach Verkehrsfreigabe. Dies lehnt der<br />

Vorhabensträger ab. Erfahrungsgemäß lägen die Ergebnisse der Messungen<br />

unter denen der Berechnungen. Er verweist im Übrigen darauf, das Berechnungsverfahren<br />

sei durch Messungen an bestehenden Autobahnen geeicht.<br />

Größere Abweichungen gegenüber den jetzt errechneten Immissionswerten<br />

könnten mithin nur dann entstehen, wenn die tatsächlich vorhandene Verkehrsstärke<br />

deutlich von den prognostizierten Werten abwiche. Dann aber könne<br />

innerhalb einer Frist von 30 Jahren ein Antrag auf Nachbesserung von Schutzmaßnahmen<br />

gestellt werden.<br />

Der Verhandlungsleiter bestätigt diese Ausführungen. Sollten die Einwender<br />

nach Verkehrsfreigabe der Meinung sein, dass wesentlich mehr Verkehr auf der<br />

A 33 laste, als im Planfeststellungsverfahren prognostiziert, so könnten sie einen<br />

Antrag nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb der<br />

Fristen des Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift an die Planfeststellungsbehörde richten<br />

mit dem Ziel, Lärmschutzmaßnahmen nachzurüsten. Die Planfeststellungsbehörde<br />

habe dann zu prüfen, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben<br />

seien.<br />

Die Forderung nach weitergehendem aktiven Lärmschutz, wie sie von den Einwendern<br />

in der schriftlichen Einwendung explizit erhoben wurde, wird zurückgewiesen.<br />

Am Wohngebäude der Einwender werden im Erdgeschoss und in<br />

beiden Obergeschossen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />

Abgesehen davon, dass bei neuen Verkehrswegen Messungen ohnehin nicht<br />

möglich sind (s. hierzu bereits Bundestagsdrucksache 661/89, Begründung zu<br />

§ 3 der 16. BImSchV), wird zur Beurteilung der Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich<br />

<strong>–</strong> d.h. sogar bei verwirklichten Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss<br />

vom 06.02.1999, 4 B 147.92; BVerwG, Urteil vom 20.10.1989, 4 C<br />

12.87) <strong>–</strong> ein Mittelungspegel berechnet und nicht gemessen, weil die Verkehrsbelastung<br />

stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren<br />

Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort insbesondere<br />

auch durch andere Faktoren, wie Verkehrsdichte, Tempo, Windrichtung<br />

oder Windstärke, auftreten können (s. insoweit auch Kapitel B 7.9.5).<br />

Messungen unmittelbar nach Verkehrsfreigabe wären für die Einwender ohnehin<br />

nicht zielführend, weil zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Verkehrsmenge<br />

diejenige der Verkehrsprognose für das Jahr 2025, wie sie der Lärmberechnung<br />

zugrunde gelegt wurde, noch weit unterschreiten wird.<br />

Durch das im Termin beschriebene Verfahren nach § 75 Abs. 2 VwVfG ist sichergestellt,<br />

dass die Einwender noch lange nach Verkehrsfreigabe Ansprüche<br />

auf weitergehenden Lärmschutz <strong>–</strong> soweit die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

vorliegen <strong>–</strong> geltend machen können. Hiermit ist den Belangen der Einwender<br />

Genüge getan.<br />

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